Antrag auf Baugenehmigung zur Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses mit einer zweiten Wohneinheit, Kurzweg 4, Fl.Nr. 251/2, BA 2020/49


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 19.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 19.10.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss am 25.05.2020 behandelt und folgender Beschluss gefasst:
„Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Bei früheren Anträgen war die Bauverwaltung noch davon ausgegangen, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes aus dem Jahr 1961 befindet. Eine Klärung der Rechtslage hat jedoch ergeben, dass die einfachen Bebauungspläne aus diesen Jahren mangels Bekanntmachung nicht anwendbar sind. Die hierzu eingereichten Befreiungsanträge sind daher überflüssig. 
Bereits im Jahr 2012 wurde ein Antrag zur Aufstockung des Gebäudes eingereicht, welcher jedoch im Jahr 2017 zurückgezogen wurde. 
Der vorliegende Bauantrag sieht die Aufstockung des Gebäudes mit Errichtung eines Zwerchgiebels vor. Die Erschließung des Dachgeschosses soll über eine Außentreppe erfolgen. Die Dachneigung des Gebäudes soll bei 25° liegen, sodass der geplante Zwerchgiebel nicht zulässig ist. Eine Zulässigkeit würde gemäß § 7 Abs. 2 ÖBV erst ab einer Dachneigung von 30° grundsätzlich möglich sein. Zudem überschreitet der Zwerchgiebel die max. zulässige Breite von 5 m (§ 7 Abs.2 Satz 3 ÖBV). Auch die Breite der Grundstückszufahrt überschreitet das zulässige Maß von 6 m. 
Insgesamt ist der Bauantrag daher als nicht genehmigungsfähig anzusehen. 
Beschluss:
Zu dem Bauantrag wird das gemeindliche Einvernehmen wegen der Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift verweigert.“
Mit Schreiben vom 29.07.2020 und 31.08.2020 teilt das Landratsamt mit, dass sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, da die geplante Grundfläche und die geplante Aufstockung die maßstabsbildende Umgebungsbebauung verlässt und somit nicht zugelassen werden kann. Der Bebauungsplan „nördlich des Steinbergs“ vom 21.03.1961 ist anzuwenden.
Die Dachneigung des Gebäudes wurde auf 30° erhöht, der Quergiebel den Anforderungen der Örtlichen Bauvorschrift angepasst.
Die Grundfläche des Gebäudes wurde auf 198,10 m² erhöht, die Wandhöhe beträgt weiterhin ca. 6,40 m. 
Die Abstandsflächen entlang der Nordwestfassade werden teilweise nicht auf dem Baugrundstück eingehalten, eine Abstandsflächenübernahme liegt nicht vor.
Das Baufenster wird auf der Nordseite auf einer Länge von 6,305 m um 0,50 m überschritten.
Die max. Anzahl und Breite für Zufahrten beträgt für jedes Grundstück einmal 6,00 m. Bei einer Realteilung des Grundstücks müssten die Stellplätze dinglich gesichert werden. Es sind insgesamt 5 Stellplätze nachzuweisen.
Das Gebäude fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung ein. 

Diskussionsverlauf

Herr Zattler regt die Kontaktaufnahme des Bauamts mit den Antragstellern an. Der Vorsitzende erklärt, dass das Bauamt mit dem Planer das Gespräch suchen wird.

Frau Keller legt dar, dass eine Abstandsflächenüberschreitung „immer heikel“ ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird aufgrund des Nichteinfügens und der Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift und den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:42 Uhr