Anfragen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 19.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 19.10.2020 ö 8

Sachverhalt

Herr Zattler merkt an, dass in der Fischerschlösslstraße eine Einfriedung mit der ÖBV entspricht und zudem die Hinterpflanzung mit einer Thujenhecke erfolgt ist. Der Vorsitzende erklärt, dass die Gemeinde dies der Baukontrolle erst kürzlich nochmals mitgeteilt hat, allerdings derzeit noch keine weitere Veranlassung erfolgt sei.
Herr Dr. Ruhdorfer fragt nach, ob es einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von Bäumen zu öffentlichen Straßen gebe. Die Verwaltung erklärt, dass sofern keine vorrangigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. durch Festsetzungen in Bebauungsplänen) existieren, der Grenzabstand gem. Art. 47 AGBGB grundsätzlich 2m betragen müsse:
Art. 47 AGBGB Grenzabstand von Pflanzen
  1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
  2. (2) 1Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. 2Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:42 Uhr