Das Grundstück mit dem Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebaungsplans Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.11.2009.
Geplant ist die Errichtung von drei Dachgauben in einer Breite von 2 m bei einem bestehenden Mehrfamilienhaus, sowie die Dachanhebung des bestehenden Zwischengebäudes um 1 m.
Beantragt wird die Befreiung von der Festsetzung 8.5 des Bebauungsplans, da die Breite der Dachgauben abweichend der Vorgabe (1,5 m) in 2 m Breite errichtet werden sollen, um mit der Bestandsgaube gem. § 7 Abs. 4 ÖBV 2020 ein einheitliches Bild zu erhalten. Des Weiteren befinden sich die geplanten Gauben an der Nord- und Ostseite des Daches, also auf der straßenabgewandten Gebäudeseite und von dieser nicht einsehbar. Durch die Errichtung der Dachgauben wird das DG nicht zum Vollgeschoss, d.h. die GFZ verändert sich nicht.
In der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses vom 14. September 2020 wurde zuletzt über die Bauvoranfrage beraten und folgender Beschluss gefasst:
„Der Bauherr beabsichtigt zur Verbesserung der Wohnverhältnisse der Kinder auf der Nordseite des Gebäudes Gerhart-Hauptmann-Weg 12 zusätzlich zur gemauerten Bestandsgaube zwei Bestandsgauben in der gleichen Breite zu errichten.
Auf der Ostseite beabsichtigt der Bauherr aus den vorgenannten Gründen eine Anhebung des Zwischendachs nebst der Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer maximalen Breite von 1,5 m.
Der maßgebliche Bebauungsplan Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in der Fassung der 1. Änderung vom 23.10.2009 setzt in Ziffer 8.5 fest:
„Dachgauben und Zwerchgiebel sind nur bei einer Dachneigung ab 33 Grad und bis zu einer Breite von 1,5m zulässig. Ihr First muss deutlich unterhalb des Hauptfirstes liegen. Für Dachgauben ist ein stehendes Format zwingend vorgeschrieben. Zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche sind ausgeschlossen.“
§ 7 Abs. 4 Satz 1 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] legt fest, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind.
Nach § 8 Abs. 2 ÖBV 2020 [inhaltsgleich mit Ziffer 6.3 der ÖBV 2000] muss der Abstand der Gauben untereinander mindestens ihrer Breite entsprechen.
Die Oberkante der stehenden Dachgauben muss nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ÖBV 2020 mindestens 50 cm tiefer als der First liegen.
Nach Ziffer 8.5 Satz des Bebauungsplans Nr. 9 / 1. Änderung sind zusätzliche Dachflächenfenster an der gleichen Dachfläche ausgeschlossen.
Ausweislich einer vom LRA genehmigten vorhergehenden Eingabeplanung beträgt die Fassadenbreite 12m und die Bestandsgaube weist eine Breite von 2 m auf.
Der Bauherr möchte für die Errichtung der beiden Dachgauben auf der Nordseite unter Bezugnahme auf die Vorgabe, dass Dachgauben einheitlich zu gestalten sind und die Bestandsgaube eine Breite von 2 m aufweist geklärt wissen, ob ein Befreiung von Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans von der Vorgabe, dass Dachgauben eine Breite von höchstens 1,5 m aufweisen dürfen, möglich ist.
Überdies möchte der Bauherr vor einer Bauantragstellung klären, ob eine Anhebung des Zwischendachs bei einer gleichzeitigen Errichtung einer stehenden Dachgaube mit einer Breite von maximal 1,5m auf der Ostseite möglich erscheint.
Beschluss:
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss stellt für die Errichtung von zwei stehenden Dachgauben mit einer Breite von 2 m die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Ziffer 8.5 Satz 1 des Bebauungsplans Nr. 9 „westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße in Zell“ in Aussicht, um eine Einheitlichkeit mit der 2 m breiten Bestandsgaube gem. § 7 Abs . 4 ÖBV 2020 wahren zu können.
Gleichermaßen wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die auf der Ostseite beabsichtige Dachanhebung in Aussicht gestellt.
Dem Antragsteller wird aufgegeben, das Vorhaben vor der Bauantragstellung mit dem Kreisbauamt abzustimmen.“