Änderung Hebesatzsatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.01.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Auf Grund Rückgang erwarteter Einnahmen und zusätzlichen Ausgaben konnte im Rahmen der Haushaltsberatungen 2021 zwar der Haushaltsausgleich im Verwaltungshaushalt gefunden, aber nicht die erforderliche Pflichtzuführung an den Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden. Da eine Kürzung von freiwilligen Leistungen aus Sicht des Haupt- und Finanzausschusses (HFA) nicht erfolgen soll, wurde in der HFA-Sitzung am 11.01.2021 der Empfehlungsbeschluss gefasst, dass der Hebesatz der Grundsteuer B rückwirkend zum 01.01.2021 von derzeit 310 auf dann 340 Prozentpunkte erhöht werden soll. Berechnungen der Finanzverwaltung ergaben, dass mit Mehreinnahmen in Höhe von rd. 23.000 € je Erhöhung um 10 Prozentpunkte gerechnet werden kann. Bei einer Erhöhung von 30 Prozentpunkten ergeben sich demnach dann Mehreinnahmen von ca. 69.000 €, mit welchen die erforderliche Pflichtzuführung erwirtschaftet werden kann.

Das Recht auf Festsetzung der Realsteuerhebesätze (Grund- und Gewerbesteuer) steht gem. Art. 106 Abs. 6 des Grundgesetzes ausschließlich den Gemeinden zu. Der Landesdurchschnitt für die Grundsteuer B lag im Jahr 2019 für Gemeinden in unserer Größenordnung bei 337,6 %, im Landkreis München bei 278 %. Gem. § 25 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes, kann ein Beschluss über die Festsetzung oder Hebung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres gefasst werden. Vorbehaltlich eines positiven Beschlusses, wäre dann unsere Hebesatzsatzung vom 12.11.2009 (1. Änderung vom 27.11.2015) rückwirkend zum 01.01.2021 zu ändern. Mit deren Änderung hat die Finanzverwaltung neue Grundsteuerbescheide für das Jahr 2021 zu erlassen.

Erhöhungen des Hebesatzes haben auch leichte Auswirkungen auf unsere Steuerkraft, welche u.a. ausschlaggebend für die Kreisumlage und die Schlüsselzuweisungen sind. In unserem Fall würde sich unsere Steuerkraft um ca. 7.000 € erhöhen. Rd. die Hälfte hiervon müsste dann z.B. künftig mehr an Kreisumlage abgeführt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat schließt sich dem Empfehlungsbeschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.01.2021 an und beschließt den beigefügten Entwurf der 2. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 310 auf 340 v.H.) vom 22.01.2021 rückwirkend zum 01.01.2021. Der Entwurf ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:43 Uhr