Beratung und Beschluss über eine Änderung der Geschäftsordnung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2021 ö 5

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 04.03.2021 ein Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung, Bezirksordnung und weiterer Gesetze zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Das Gesetz soll den Kommunen u. a. ermöglichen die Abhaltung von Sitzungen an die pandemiebedingten Erfordernisse anzupassen. 
Zur Regelung der Sitzungsteilnahme wurde in der Gemeindeordnung Art. 47 a ergänzt. 

Sitzungsteilnahme durch Ton-Bild-Übertragung
(1) Gemeinderatsmitglieder können an den Sitzungen des Gemeinderats mittels Ton-Bild-Übertragung teilnehmen, soweit der Gemeinderat dies in der Geschäftsordnung zugelassen hat. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Zugeschaltete Gemeinderatsmit-glieder gelten in diesem Fall als anwesend im Sinn von Art. 47 Abs. 2. Der Gemeinderat kann die Anzahl der in einer Sitzung zuschaltbaren Gemeinderatsmitglieder in der Geschäftsordnung zahlen- oder quotenmäßig begrenzen. Er kann die Zuschaltmöglichkeit auch von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere von einer Verhinderung an der Teilnahme im Sitzungssaal. Bei einer Zu-schaltung mittels Ton-Bild-Übertragung ist eine Teilnahme an Wahlen nicht möglich. 
(2) Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen.
(3) Der erste Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. In öffentlichen Sitzungen müssen per Ton-Bild-Übertragung teilnehmende Gemeinderatsmitglieder zudem für die im Sitzungssaal anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Für die Zwecke der Sätze 1 und 2 ist die Übertragung von Bild und Ton der an der Sitzung teilnehmenden Personen unabhängig davon zulässig, ob sie in die Übertragung einwilligen. 
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Über-tragung während der Sitzung durchgehend bestehen. Ist dies nicht der Fall oder steht nicht fest, ob eine Nichtzuschaltung in den Verantwortungsbereich der Gemeindeverwaltung oder des Gemeinderatsmitglieds fällt, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Ein Verstoß ist unbeachtlich, falls die zunächst nicht zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder rügelos an der Beschlussfassung teilnehmen. Kommt eine Zuschaltung aus Gründen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nicht zu Stande oder wird sie unterbrochen, hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Gemeinderatsmitglied gefassten Beschlusses. Soweit sich eine Gemeinde darauf beschränkt, die Plattform zur audiovisuellen Zuschaltung zur Verfügung zu stellen, und entweder mindestens ein Gemeinderatsmitglied zugeschaltet ist oder ein Test bestätigt, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Gemeinderatsmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt. 
(5) Lässt eine Gemeinde eine Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung bei nichtöffentlichen Sitzungen zu, haben die zugeschalteten Gemeinderatsmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen werden kann. Art. 20 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Aus der Mitte des Gemeinderates ist der Wunsch an die Verwaltung heran getragen worden Gemeinderatsmitgliedern die Möglichkeit für einer Teilnahme an Sitzungen mittels Bild-Ton-Übertragung zu eröffnen. Dies wäre nun aufgrund des neuen gesetzlichen Rahmens möglich. Zur Implementierung der Regelungen muss der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit eine Änderung der Geschäftsordnung beschließen. Hierzu wäre § 18 der Geschäftsordnung wie folgt zu modifizieren:
In § 18 Abs. 1 wird folgender Satz 2 bis Satz 5 ergänzt, der jetzige Satz 2 wird Satz 6: 
Gemeinderatsmitglieder können unter der Maßgabe der Regelungen in Art. 47a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 3 GO an Sitzungen des Gemeinderates mittels Bild-Ton-Übertragung teilnehmen. Die Möglichkeit einer Sitzungsteilnahme mittels Ton-Bild-Übertragung ist ausgeschlossen, soweit die Sitzung als solche oder Beratungsgegenstände nach Art. 56a Abs. 1 Satz 1 geheim zu halten sind oder nach den gemäß Art. 56a Abs. 2 zu beachtenden Verwaltungsvorschriften und Richtlinien der Geheimhaltung unterliegen (vgl. Art. 47a Abs. 2 GO). Im Übrigen haben Gemeinderatsmitglieder, die mittels Bild-Ton-Übertragung an nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen teilnehmen sicherzustellen, dass keine Unbefugten von den Beratungsgegenständen Kenntnis erlangen können. Der Erste Bürgermeister kann sich vorbehalten, bei der Beratung von bestimmten Tagesordnungsgegenständen aus rechtlichen Gründen die persönliche Anwesenheit der Gemeinderatsmitglieder zu verlangen.
In § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ergänzt: 
Zugeschaltete Gemeinderatsmitglieder gelten in diesem Fall als anwesend i. S. v. Art. 47 Abs. 2 GO.
Es wird folgender § 18 Abs. 4 ergänzt:
Die Regelungen zur Teilnahme an Sitzungen mittels Bild-Ton-Übertragung in Abs. 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft.  

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister führt zusätzlich aus, dass die Abhaltung von hybriden Sitzungen aufgrund der benötigten technischen Ausstattung nur im Sitzungssaal des Rathauses möglich ist. Da jedoch im Sitzungssaal wegen der Abstands- und Hygieneregeln nicht alle 20 Gemeinderatsmitglieder tagen können, bedeutet dies in der Konsequenz, dass die Fraktionen vorab festlegen müssen wer mittels Übertragung an der Sitzung teilnimmt. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass zusätzliche Kosten i. H. v. ca. € 3.000,- entstehen werden.

Herr Doll und Frau Keller äußern, dass eine Regelung zur Abhaltung von hybriden Sitzungen für extreme Fälle (z. B. bei einer Quarantäneanordnung für Gemeinderatsmitglieder) durchaus sinnvoll wäre.

Frau Kötzner-Schmidt gibt zu bedenken, dass die Fraktionen zur Reduzierung der anwesenden Fraktionsmitglieder gezwungen wären. 

Herr Blomeyer führt aus, dass alternativ ein beschließender „Ferienausschuss“ eingerichtet werden könnte.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die für § 18 der Geschäftsordnung vorgeschlagenen Änderungen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.02.2024 16:01 Uhr