1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die Gewerbe- und Sportflächen am "Wagnerfeld" in Hohenschäftlarn - Würdigung der eingegangenen Stellungnahmen und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 21.07.2021 ö 11

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 16.09.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ beschlossen. Mit der Änderung wird die Zielsetzung verfolgt, die verkehrsgünstig gelegenen Flächen im Teilbereich des Plangebiets für das gemeindliche Grundstück Fl.Nr. 313/17 für eine gewerbliche Entwicklung ortsansässiger Handwerksbetriebe und kleineren Existenzgründern zu Verfügung stellen zu können.
Die öffentliche Darlegung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ fand gem. § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 03.05.2021 bis 09.06.2021 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 03.05.2021 bis 09.06.2021.  

Während der Auslegung wurden von folgenden Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange keine Einwendungen oder Anregungen vorgebracht:
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege 
       Wasserwirtschaftsamt München 
       Vermessungsamt Wolfratshausen 
       Gemeinde Icking 
       Gemeinde Baierbrunn 
       Deutsche Telekom 
       Isartalverein

Folgende Stellungnahmen sind eingegangen:

  1. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München, AZ: S2300-5622.0 vom 28.04.2021
Aus Sicht des Staatlichen Bauamtes Freising kann dem Bebauungsplan nur unter folgenden Maßgaben zugestimmt werden:
Außerhalb des zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt gemäß Art. 23 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke – Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bebauungsplan darzustellen.
Die Erschließung des Plangebietes soll rückwärtig über bereits vorhandene Gemeindestraßen erfolgen. Unmittelbare Zugänge oder Zufahrten zur Staatsstraße von den Grundstücken des Plangebiets sind nicht zulässig.
Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen.

Stellungnahme /Abwägung: 
Die Anbauverbotszone wird im BPlan aufgenommen und dargestellt. Die Erschließung des künftigen Gewerbegebietes erfolgt gem. der im Plan dargestellten öffentlichen Verkehrsfläche über die gemeindliche Straße „Am Wagnerfeld“. 
Die Straßenmeisterei des Staatlichen Bauamts (Fl.Nr. 313/5) ist bereits direkt an die Starnberger Str. angeschlossen, diese Situation bleibt unverändert. Die „Neue Zuwegung“ gem. Hinweis Nr. 1.5 hatte zwar nur Hinweischarakter, wird aber zur Klarstellung aus dem Plandarstellung gestrichen, so dass keine neue, zusätzliche Zufahrt von der Starnberger Str. mehr entstehen kann.
Wir bedanken uns für den Hinweis auf die Emissionen der Straße. Nachdem es sich hier um ein Gewerbegebiet handelt, sind keine negativen Auswirkungen durch diesen Bebauungsplan zu erwarten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 20:0 (Herr Dr. Ruhdorfer ist zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht im Sitzungssaal.)

  1. Regierung von Oberbayern, AZ: 8314.24_01_M-23-4 vom 01.06.2021

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:  
Aus landesplanerischer Sicht kann die o.g. Bauleitplanung als raumverträglich bewertet werden. 
Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung durch geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. LEP-Ziel 5.3.1)

Stellungnahme /Abwägung
Die Gemeinde Schäftlarn bedankt sich für die Anregung zur Einzelhandelsproblematik. Der Einzelhandel wird daher im Plangebiet ausgeschlossen, zulässig soll nur der Verkauf von vor Ort hergestellten Waren sein, dieser Verkauf wäre dann sehr untergeordnet.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Bayernwerk Netzcenter vom 07.06.2021

Zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung: 
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. 

Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. 

Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.

  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, in dem die Arbeiten ohne Behinderungen und Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Stellungnahme /Abwägung: 

Die Planung ergibt keine Beeinträchtigungen für den Bestand etc. der Anlagen der Bayernwerke.
Die Meldung der geplanten Bebauung erfolgt durch den Bauherrn im Rahmen des Bauantragsverfahrens. Die Gemeinde Schäftlarn bedankt sich für die Hinweise.

Beschluss: 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Bund Naturschutz, AZ: 26/2021 MM vom 17.06.2021

Der BN bittet um die Berücksichtigung der folgenden Vorschläge und Einwände:

  1. Erholungsflächen

Auch wenn es sich bei den betroffenen Flächen um einen intensiv gepflegten Sportrasen handelt, erfüllt er für die Anwohner*innen in der Umgebung eine wichtige Erholungsfunktion. lnsbesondere Menschen in Siedlungsbereichen sind auf diese Flächen angewiesen. Diese Bedeutung von Freiräumen hat sich in der Pandemie umso mehr gezeigt. Der BN fordert deshalb die Gemeinde auf, zu prüfen, ob der Bedarf an derartigen Erholungsflächen nicht den Bedarf an weiteren Gewerbeflächen übersteigt.

  1. Kompensation

Da bereits Baurecht auf der Fläche bestand, soll nur noch für die Baurechtsmehrung und die neu hinzugekommenen Flächen kompensiert werden. Im Umkehrschluss heißt das, dass für das bestehende Baurecht (Bauhof) bereits eine Kompensation (Ausgleichsflächen, Abbuchung aus dem Ökokonto) stattgefunden haben muss. Wir bitten diese Flächen bzw. die durchgeführte Kompensation aus dem früheren Verfahren im aktuellen Umweltbericht darzustellen. Dadurch wird die Vorgehensweise im aktuellen Verfahren transparent und nachvollziehbar.

  1. Festsetzungen im Bebauungsplan

Für den Bebauungsplan fordert der BN die Festsetzung der Baumschutzrichtlinien RAS-LP4 und DIN 18920. Des Weiteren müssen Flachdächer und Fassaden begrünt werden. Die Substratauflage für die Dachbegrünung muss dabei mindestens 20 cm messen. Auf diese Weise kann eine artenreiche Gras-Kraut-Vegetation angelegt werden, die wiederum eine im Vergleich zur reinen Sedum-Begrünung wesentlich größere Artenvielfalt an Insekten unterstützt. Die Freiflächen sind intensiv mit Bäumen, Sträuchern und Blühflächen zu begrünen. Bei Neuanpflanzungen sollten ausschließlich heimische, standort-gerechte Arten verwendet werden. Bei den Bäumen sind auch Bäume 1. Wuchsordnung an geeigneten Standorten zu verpflanzen. 
Die vorhandenen Bäume und Hecken im Randbereich dürfen nicht entfernt oder beeinträchtigt werden. Der BN fordert deshalb, diese im Bebauungsplan zum Erhalt festzusetzen. 

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1.:
Dem aktuell als Sportrasenfläche genutzten Bereich kommt hinsichtlich Nutzung als Erholungsfläche allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, zumal es sich um eine kleinere Fläche handelt, die an das bestehende Gewerbegebiet angeschlossen wird. Erholungsflächen im Raum Schäftlarn sind ausreichend vorhanden, vor allem auch größere und wertvollere Flächen wie der westlich gelegene Wald, insbesondere aber die sehr gut erschlossenen Flächen der Isarauen.

Zu 2.: 
Gemäß den Angaben im rechtskräftigen Bebauungsplan (Festsetzung Ziffer 7.1) wurde der Ausgleichsbedarf auf der Fl.-Nr. 119 erbracht. Die Ausgleichsfläche beträgt 511,10m² und ist als offener Weiher mit standorttypischer Bepflanzung im Uferbereich anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Angabe wird im Umweltbericht ergänzt.


Zu 3.: 
Neupflanzungen sind bereits im bisherigen Bebauungsplan geregelt, daher findet in diesem Verfahren keine Neuregelung statt. Die bestehende Eingrünung und Festsetzung der Bäume als „zu erhalten“ – nach ursprünglicher B-Plan-Fassung entspricht somit den Forderungen des BN.
Flachdächer sind nicht zugelassen, so dass eine Dachbegrünung hier nicht gegeben ist. Für den Baumschutz wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Immissionsschutz, AZ: 4.4.1-0023/2021/BL vom 04.05.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:
Es ist ein Lärmschutzgutachten für Gewerbe- Sport- und den auf das Gebiet einwirkenden Verkehrslärm zu erstellen (für evtl. Büro und Betriebsleiterwohnungen).

Stellungnahme /Abwägung: 

Im Hinblick auf die bestandsorientiere Änderung des Bebauungsplans mit angrenzendem Gewerbebestand sowie aufgrund des historisch gewachsenen Nebeneinanders von Gewerbe und Sport werden die vorhandenen Verkehrslärmemissionen der rückwärtigen Bebauung als standorttypisch gewertet. Grundsätzlich gilt, dass den nur ausnahmsweise zulässigen Betriebswohnnutzungen ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen in den übrigen Baugebieten, solange nicht ungesunde Wohnverhältnisse entstehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Begründung wird verwiesen. Von der Erstellung eines Lärmschutzgutachtens auf Ebene des Bebauungsplans wird daher abgesehen. 

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

  1. Landratsamt München, SG Naturschutz, AZ: 4.4.3-0023/21 /S vom 02.06.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Eingriffsbilanzierung

A)        Flächen mit bestehendem Baurecht
Bei der Bilanzierung des zusätzlichen Ausgleichsbedarfs wird der Ausgleichsbedarf für das bestehende Baurecht in Abzug gebracht. Hierzu wurde der Ausgleichsbedarf für das bestehende Baurecht mit 708 m² ermittelt. Der herangezogene Kompensationsfaktor von 0,3 kann von Seiten der unteren Naturschutzbehörde nicht nachvollzogen werden, da es sich im Ausgangszustand um Grünland (Kategorie 1, oberer Wert) und keinen intensiven Sportrasen handelt. Ebenso sollte der Ausgangszustand für den derzeit geplanten Zustand in der Kategorie 1 oberer Wert angesetzt werden, da es sich bei der TF 01 nicht um einen intensiv genutzten Sportrasen handelt und teilwiese nur eine kleine Teilfläche hiervon als Sportrasen genutzt wird. Es wird empfohlen den Ausgleichsfaktor für das bestehende Baurecht auf 0,4 und für den geplanten Zustand auf 0,5 anzuheben.

B)        Flächen mit neuem Baurecht
Die bisher festgesetzten Grünflächen in den Teilbereichen 03 und 04 entfallen und im Norden soll der Teilbereich von 255 m², der durch das zurückgesetzte Baufenster freigehalten wird, in der Bilanz positiv berücksichtigt werden. Da jedoch bereits ein Teil der 255 m² durch einen Sportplatz versiegelt ist, kann dieser Bereich nicht positiv angerechnet werden. Ebenso wird empfohlen, den Ausgleichsfaktor für die Teilbereiche Teilbereichen 03 und 04 auf 0,5 anzuheben.

C)        Ausgleichsflächenzuordnung
Die Ausgleichsfläche soll vom Ökokonto der Gemeinde abgebucht werden. Hierzu fehlen genauere Informationen zur Flurnummer, exakten Lage, Herstellungs-, Entwicklung- und Pflegemaßnahmen. Es wird gebeten, diese in den Planunterlagen zu ergänzen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Ökokonten, die zur Abbuchung der Ausgleichsflächen herangezogen werden sollen, der konkrete Sachverhalt (aktueller Zustand, Größe, Herstellungs- und Pflegemaßnahmen) darzustellen ist. Dies kann auch im Rahmen des durch die untere Naturschutzbehörde bestätigten Ökokonto-Konzepts erfolgen.

Es wird gebeten folgende Punkte in die Hinweise aufzunehmen:

  • Für Gehölzschnittmaßnahmen und Baumfällungen ist der grundsätzliche Verbotszeitraum des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (01.03. - 30.09.) zu beachten. Ausnahmen sind nur in den unter § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG genannten Fällen zulässig.

  • Zur Minimierung des Kollisionsrisikos ist entsprechend dem Vermeidungsgebot im Bereich von Verglasungen oder großflächigen Glaselementen, Fensterbändern etc. dem Vogelschutz Rechnung zu tragen. Durch reflexionsarme und mit geeigneten Mustern bedruckte Verglasungen ist die Spiegelung und Transparenz an Gefahrenstellen zu vermeiden. Die Maßnahmen haben zum Zeitpunkt der Ausführung dem aktuellen wissenschaftlichen Stand zu entsprechen (s.u.a. http://www.vogelschutzwarten.de/glasanflug.htm).

  • Bei der Außenbeleuchtung ist der Insektenschutz zu berücksichtigen (Art. 11 a BayNatSchG). Die Um-setzung sollte gemäß der Recherche des Bayerischen Landesamtes für Umwelt: ,,Lichtverschmutzung - Ursache des Insektenrück­gangs?" von Johannes Voith und Bernhard Hoiß erfolgen (www.anl.bayern.de/publikationen/anliegen/doc/an41122voith et al 2019 lichtveschmutzung.pdf).


Hinweise:

  1. Spätestens zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses muss die dauerhafte Funktion der Ausgleichsfläche gesichert sein. Dies geschieht durch Eintragung von Unterlassungs- und Handlungspflichten des Grundstückseigentümers in das Grundbuch. Ent­behrlich ist eine dingliche Sicherung nur bei Grundstücken im Eigentum der Gemeinde wegen deren Verpflichtung nach Art. 1 BayNatSchG ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften.

2.        Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeindeverwaltung unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt weiterzuleiten. Der elektronische Meldebogen kann unter https://www.o­efk.bayern.de/oeko/ abgerufen werden.


Stellungnahme /Abwägung: 

Zu A) Flächen mit bestehendem Baurecht:
Der gewählte Ausgleichsfaktor für die Ermittlung des bestehenden Baurechts wurde mit 0,3 angesetzt, da es sich bei der Untersuchungsfläche um eine artenarme, mehrschürige Rasen- bzw. Wiesenfläche handelt, die für sportliche Zwecke genutzt wird. Die Fläche liegt nicht am Ortsrand, sondern ist von bestehenden Sportflächen eingeschlossen. Sie hat weder für das Landschaftsbild noch für den Naturhaushalt eine hohe Bedeutung. 
Auch wenn die Fläche in Teilen der Kategorie I, oberer Wert zugeordnet werden kann, kann auch bei der Bestimmung des Kompensationsfaktors für den „Bestand“ eine gute Durchgrünung als Vermeidungsmaßnahme und damit als Eingriffsminderung angesetzt werden. Im vorliegenden Fall kommen dabei die im Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen sowie die textlichen Festsetzungen zur Durchgrünung der Baufenster zu tragen (siehe auch Ausführungen unten). 
Für die geplante Bebauung wurde als Ausgleichfaktor 0,4 angesetzt, womit der geplanten Eingrünung Rechnung getragen und als eingriffsmindernd angesetzt wurde. Weiterhin sind auch die aus dem Urplan weiterhin geltenden grünordnerischen Maßnahmen zu nennen, die die Erheblichkeit des Eingriffs minimieren und bei der Ermittlung des Kompensationsfaktors zu berücksichtigen sind (vgl. Ziffern 5 und 6 des Urplans): 
       Sockelose Ausbildung von Zäunen
       wasserdurchlässige Ausbildung von Stellplätzen
       Ausbildung unbebauter Grundflächen innerhalb der Baugrundstücke als Wiesen
       Begrünung fensterloser Fassadenabschnitte
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer GRZ von 0,5 unter Berücksichtigung der zulässigen Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO innerhalb des Baufensters wohl nur geringe Durchgrünungsmöglichkeiten verbleiben werden. Eine Erhöhung des Ausgleichsfaktors für den geplanten Zustand von 0,4 auf 0,5 erscheint somit noch gerechtfertigt. Die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs ist entsprechend anzupassen.

Zu B) Flächen mit neuem Baurecht:
Die Teilfläche, die zukünftig kein Baurecht mehr hat, aber bereits über die Sportanlage versiegelt ist, wird aus der Bilanzierung herausgenommen. Als Kompensationsfaktor wird analog oben 0,5 angesetzt. 
Insgesamt wird sich durch die Anpassung der Ausgleichsfaktoren der erforderliche Ausgleichsbedarf von 454 auf 872 m² erhöhen. Allerdings ist dabei auch die Fläche von 255m² maßgeblich verantwortlich, die früher Baurecht hatte, aufgrund der bestehenden Sportanlage aber im Hinblick auf den Ausgleichsbedarf aber nicht mindernd angesetzt werden kann (vgl. geänderte Bilanzierung im beiliegenden Umweltbericht in rot).

Zu C Ausgleichsflächenzuordnung:
Die Gemeinde besitzt ein Ökokonto, welches bereits 2006 durch die UNB am Landratsamt München bestätigt wurde. Das Ökokonto umfasst Bäche im Umfeld des Klosters Schäftlarn. Teile der geplanten Renaturierungsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt, Teile wurden bisher nicht realisiert. Die Zuordnung der Teilflächen für das vorliegenden Vorhaben erfolgt noch vor Satzungsbeschluss in Abstimmung mit der UNB und wird dann im Umweltbericht ergänzt.

Zu den Hinweisen:
Die vorstehenden Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss: 
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

7.        Landratsamt München, SG Bauen, AZ: 4.1-0023/2021/BL vom 18.06.2021

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

  1. Auf der Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfes sind der Maßstab und das Fassungsdatum zu ergänzen. Im nächsten Verfahrensschritt bitten wir um Übersendung einer maßstabsgerechten Planzeichnung.

  1. Alle im Geltungsbereich der vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 verwendeten Planzeichen sind auch in der Legende aufzuführen und zu erläutern (z. B. Geltungsbereichsgrenze, Baugrenze, öffentliche Verkehrsfläche, Straßenbegrenzungslinie, Vermaßung, öffentliche/private Grünflächen, Bäume zu pflanzen, Flurnummern, bestehende Grundstücksgrenzen, geplante Grund­stücksgrenzen, Bestandsbebauung usw.).

  1. Ziff. 1: Die verwendete Formulierung, wonach die Planzeichnung des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 40 für das Grundstück FI.Nr. 313/7 ersetzt werden soll, steht im Widerspruch zum festgesetzten Geltungsbereich der 1. Änderung, der auch FI. Nr. 313/5 umfasst. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist in der Planzeichnung auf den Bereich zu begrenzen, in dem Änderungen vorgenommen werden sollen.

Wir empfehlen, unter Ziff. 1 folgende Formulierung zu verwenden: „Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."

  1. Ziff. II 1: Es müsste richtig auf die Ergänzung von Festsetzung 8 2.0 des ursprünglichen Bebauungsplanes verwiesen werden. Außerdem sollte noch § 8 BauNVO als Rechtsgrundlage für das festgesetzte Gewerbegebiet ergänzt werden.

  1. Ziff. II 2: Hier müsste der Verweis auf Festsetzung 8 4.2 des Bebauungsplanes Nr. 40 erfolgen.

  1. Ziff. II 3: hier erfolgt die Änderung der Festsetzung B 5.4.

  1. Ziff. II C 1.5: Wir weisen die Gemeinde darauf hin, dass die hinweislich dargestellten mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Flächen in dieser Form keine Rechtswirkung entfalten. Sofern diese Flächen zur Erschließung des Plangebietes erforderlich sind und planungsrechtlich gesichert werden sollen, sind diese rechtsverbindlich festzusetzen (Planzeichen Nr. 15.5 Anlage PlanZV). Hierbei ist zudem der Kreis der Begünstigten zu benennen.

Auch bitten wir um Überprüfung der GF-Flächen auf FI.Nr. 313/17, da diese als festgesetzte Flächen grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind und somit im Widerspruch zu den überbaubaren Grundstücksflächen stünden.

  1. Entlang der Starnberger Straße ist noch die Straßenbegrenzungslinie in den Geltungsbereich aufzunehmen, damit die Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche im Süden ablesbar ist.

  1. Ziff. II C 1. 7: Damit das geplante Maß der baulichen Nutzung Rechts­wirksamkeit entfaltet, ist das Planzeichen unter den Festsetzungen aufzuführen und zu erläutern.

  1. Die Bauverbotszone entlang der Starnberger Straße sollte noch in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden (siehe auch Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Freising vom 28.04.2021).

Zum Immissionsschutz und zum Naturschutz verweisen wir auf die beiliegenden Stellungnahmen, die Bestanteil unserer Stellungnahme sind.
Aus Sicht der Grünordnung erfolgt keine Äußerung.

Stellungnahme /Abwägung: 

Zu 1: 
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Zu 2: 
Der Stellungnahme wird gefolgt. Es wird unter Ziffer 1 der empfohlene Formulierungs­vorschlag verwendet: „Dieser Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 40 in der Fassung vom 20.02.2004. Die Festsetzungen und Hinweise durch Text gelten unverändert, soweit sie nicht durch diesen Bebauungsplan geändert oder ergänzt werden."

Zu 3:
Wie vorstehend bleibt es bei der Änderung der Neuerungen in Bezugnahme auf den bestehenden B-Plan. Um den Widerspruch klarzustellen, werden auch auf dem Grundstück des städt. Bauhofes die Planzeichen ergänzt.

Zu 4 - 6:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Zu 7:
Die dargestellte Fläche entfällt aufgrund der Eingabe des Staatlichen Bauamtes.

Zu 8 – 10:
Der Stellungnahme wird gefolgt, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird gemäß Abwägung zur Kenntnis genommen, die Planunterlagen werden entsprechend angepasst.
Abstimmung: 21:0

Beschluss

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 40 für die „Sport- und Gewerbeflächen am Wagnerfeld“ nebst Begründung und dem Umweltbericht ist entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen. 
Der Bebauungsplanentwurf ist anschließend auf die Dauer von mindestens einem Monat gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und es sind die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:13 Uhr