Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau von 6 Reihenhäusern mit Tiefgarage und Anbau eines Treppenhauses mit Aufzug auf dem Grundstück Fl.Nr. 68, Schmiedgasse 7 in Hohenschäftlarn; BA 2017/5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 18.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 18.01.2021 ö 4

Sachverhalt

Die bestehende Baugenehmigung zum Neubau eines 6 Familienreihenhauses mit Tiefgarage und Anbau eines Treppenhauses mit Aufzug auf dem Grundstück Fl.Nr. 68, Schmiedgasse 7 in Hohenschäftlarn weist eine Geltungsdauer bis zum Juni 2021 auf und sieht eine Zufahrt zur Tiefgarage über die vergleichsweise beengte Schorner Straße vor. 
Für die Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung gelten nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO die gleichen materiellen Anforderungen wie für die erstmalige Erteilung (siehe Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Art. 69 Rdnr. 97). 
Neue oder geänderte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse sind daher zu berücksichtigen. Dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben steht die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ für die Flurstücke Nr. 58, 58/2, 62/2, 63, 63/4, 63/5, 66,67 68, 68/1,68/2, 74/1, 147/6, 343 (Teilfläche) und 343/2 der Gemarkung Schäftlarn vom 24.06.2020, bekannt gemacht am 15.07.2020, entgegen. Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung tritt sie außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens nach Ablauf des 25.07.2021.
Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Absatz 2 BauGB kommt derzeit aus städtebaulichen Gründen nicht in Betracht, da das Vorhaben den derzeit aktuellen Planungen widerspricht. Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 50 ist zwar das 6 Familienreihenhaus in seinem bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand vor­gesehen. Allerdings wurde in sämtlichen im Rahmen der Aufstellung des BPlans Nr. 50 mit dem Antragsteller geführten Gesprächsterminen eine Verlagerung der Zufahrt zur Tief­garage des 6 Familienreihenhauses anstelle von der schmalen Schorner Straße über den derzeitigen Stellplatzbereich an der Starnberger Straße (Flnr. 63) einvernehmlich be­sprochen.
Nach derzeitigem Planungsstand ist jedenfalls nicht absehbar, dass das beantragte Bauvorhaben hinsichtlich der Zufahrt der Tiefgarage dem künftigen Bebauungsplan entsprechen wird. Die Erteilung einer Ausnahme würde daher dem Sicherungsbedürfnis, dem die Veränderungssperre gerade dient, widersprechen.
Die Gemeinde beabsichtigt den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ noch im Januar 2021 zu fassen, da ein Inkrafttreten des Bebauungsplans noch vor Ablauf der Veränderungssperre angestrebt wird. Überdies müsste das Vorhaben den Anforderungen der Örtlichen Bauvorschriften in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.04.2020 angepasst werden.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erklärt, dass es unstrittig wäre, dass der 6-Spänner gebaut werden kann. Aus verkehrlicher Sicht ist die Erschließung der Tiefgaragenzufahrt über die Starnberger Straße sehr wichtig. Der Erste Bürgermeister ergänzt, dass es schlimm wäre, wenn das 6 Familienhaus verkehrlich über die schmale Schorner Straße erschlossen werden würde.

Herr Blomeyer erkundigt sich, ob über die Verweigerung des Einvernehmens nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinaus nicht auch das Einvernehmen nach § 36 BauGB verweigert werden müsse. Die Verwaltung erläutert, dass aufgrund der Veränderungssperre und der Nichtzulassung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz BauGB die (vorzeitige) Verlängerung der Baugenehmigung bereits abgelehnt werden würde. 

Beschluss

Der Bau- Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss stellt fest, dass dem Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung zum Neubau von 6 Reihenhäusern mit Tiefgarage und Anbau eines Treppenhauses mit Aufzug auf dem Grundstück Fl.Nr. 68, Schmied­gasse 7 in Hohenschäftlarn die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 50 „südlich der Schmiedgasse“ für die Flurstücke Nr. 58, 58/2, 62/2, 63, 63/4, 63/5, 66, 67 68, 68/1,68/2, 74/1, 147/6, 343 (Teilfläche) und 343/2 der Gemarkung Schäftlarn vom 24.06.2020, bekannt gemacht am 15.07.2020, entgegensteht.
Das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Erteilung einer Ausnahme wird nicht erteilt, da das Vorhaben den derzeit aktuellen gemeindlichen Planungen zur künftigen Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt über die Starnberger Straße (Grundstück Fl.Nr. 63) widerspricht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:23 Uhr