Formlose Bauvoranfrage zum Umbau und Sanierung der bestehenden Doppelhaushälfte, Max-Rüttgers-Straße 2, Fl.Nr. 1608/3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.02.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet dargestellt und liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 36 für den Bereich Rößlstraße und Adalbert-Stifter-Ring im Ortsteil Zell.
Geplant ist der Umbau und die Sanierung der bestehenden Doppelhaushälfte. Hierbei soll das Dachgeschoß ausgebaut werden, der Dachneigungswinkel soll von derzeit ca. 22° auf 35° erhöht werden und ein Zwerchgiebel an der Ostseite errichtet werden.
Das Bauvorhaben widerspricht der Festsetzung B 3.2 des Bebauungsplans, wonach aneinandergebaute Gebäude profil- und strukturgleich auszuführen sind. 
Im konkreten Fall liegt allerdings ein atypischer Sachverhalt vor, da die beiden Doppelhaushälften ihrerseits nicht profil- und strukturgleich aneinandergebaut wurden, sondern versetzt, ergibt sich weder aus städtebaulichen Gründen, noch aus gestalterischen Gründen eine Notwendigkeit, den Dachneigungswinkel nicht auch über das Maß von 22 Grad per Befreiung auf das Maximalmaß von bis zum 35 Grad Dachneigung anzuheben.
Bei geneigtem Gelände können Gebäudeteile höhenversetzt aber strukturgleich angeordnet werden, wenn das Maß der Firstlänge das der Giebelbreite überschreitet oder diese mindestens gleich ist. Die weiteren Vorgaben des Bebauungsplans werden eingehalten, die Kubatur der Doppelhaushälfte bleibt unverändert.
Da es im Gemeindebereich bereits ähnliche Abweichungen im Hinblick auf unterschiedliche Dachneigungen von zusammengebauten Haushälften gibt, kann eine Befreiung in Aussicht gestellt werden.

Diskussionsverlauf

Frau Keller befürwortet die verbesserte Ausnutzung des Dachgeschosses. Herr Dr. Stoiber schließt sich der Auffassung an und stimmt einer Dachneigung von 35 Grad ebenfalls zu.

Frau Dichtl und Herr Waldherr halten eine Dachneigung von 30 Grad aus Gestaltungsgründen für vorzugswürdig.

Herr Dr. Ruhdorfer regt eine Abstimmung mit den Nachbarn der angrenzenden Doppelhaushälfte an. Überdies könne die Begründung des Antragstellers nicht geteilt werden.

Der Erste Bürgermeister spricht sich ebenfalls für eine Dachneigung von 35 Grad aus.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen und die Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung B 3.2 des Bebauungsplans Nr. 36 wird in Aussicht gestellt.  Weitere Befreiungen werden ausdrücklich nicht in Aussicht gestellt. Dem Antragsteller wird aufgegeben mit den direkten Grundstücksnachbarn vor Antragstellung in Gespräche zu treten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 16:32 Uhr