Das Baugrundstück ist im FNP als Gewerbegebiet (GE) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 12 für das Gewerbegebiet nördlich der Starnberger Straße (St 2071) und westlich des Wangener Wegs beschränkt auf die Fl.Nrn. 313/1, 314 und 314/2 (1. Änderung).
Die ursprüngliche Baugenehmigung wurde am 10.07.2014 erteilt und mit Bescheid vom 14.09.2018 wurde die Geltungsdauer der Genehmigung bis 15.07.2020 verlängert. Mit Antrag vom 23.06.2020 wurde eine erneute Verlängerung der Baugenehmigung für die Errichtung des noch nicht begonnenen Geschäftshauses mit Keller beantragt.
Inhalt der Tektur sind folgende Änderungen:
Zwerchgiebel von 6,0 m auf 5,0 m verkleinert, Dachneigung von 26° auf 30° erhöht, Lage des Gebäudes leicht gedreht parallel zur Nordgrenze (vorher parallel zur Ostgrenze), Höhenlage des Gebäudes um 40 cm angehoben (ursprüngliche Darstellung war fehlerhaft). Mit der Tekturplanung werden folgende Abweichungen / Befreiungen / Ausnahmen beantragt:
Ortsgestaltungssatzung
§ 6 Abs. 5 (Kniestöcke max. 1,0 m) - hier 1,32 m. Der Bebauungsplan setzt eine Wandhöhe von max. 7,60 m fest, die geplante Wandhöhe ist 7,41 m.
§ 7 Abs. 2 (Quergiebel dürfen die Außenwandlinie um max. 1,50 m überschreiten).
Bebauungsplan
Festsetzung 2.2 (Grundstücksgröße mind. 1.500 m² - hier 944 m². Diese Befreiung wurde bereits mit Bescheid des Landratsamts München vom 14.09.2018 genehmigt.
Festsetzung 4.1 (Satteldach 20-26°) – hier 30°. Die örtliche Bauvorschrift lässt Zwerch- und Quergiebel erst ab einer Dachneigung von 30° zu (§ 7 Abs. 2 der ÖBV vom 22.04.2020).
Ausnahme von § 8 BauNVO:
Zulässigkeit einer Betriebswohnung.
Gemäß Festsetzung A. 4.1 des Bebauungsplans ist die Errichtung eines Satteldachs mit einer Dachneigung von 20 bis max. 26 Grad Dachneigung vorgeschrieben. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt besteht im konkreten Einzelfall die Möglichkeit eine Befreiung von der max. Dachneigung von 26 Grad zu erteilen. Folglich wird mit der Tektur eine Anhebung der Dachneigung auf 30 Grad beantragt, so dass im Einklang mit § 7 Abs. 2 ÖBV 2020 die Errichtung eines Giebels möglich ist.
Eine Befreiung von § 6 Abs. 5 ÖBV 2020 ist nicht erforderlich, da eine vergleichbare Raumausnutzung auch durch eine Anhebung der Wandhöhe von den geplanten 7,41m auf die im Bebauungsplan max. zulässige Wandhöhe von 7,60m erfolgen kann.