Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohngebäudes zu zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage, Am Hang 35, Fl.Nr. 1741/1, BA 2021/8


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 19.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 19.04.2021 ö 3

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Erweiterung eines Wohngebäudes zu zwei Wohneinheiten mit Doppelgarage. Hierfür soll die bestehende Doppelgarage überbaut und mit dem bestehenden Wohnhaus verbunden werden. Im Bereich der Garage soll ein Quergiebel mit einem ca. 16 m² großen Balkon errichtet werden. Beantragt wird die Abweichung von §7 (Gestaltung der Dachaufbauten, Quergiebel erst ab einer Dachneigung von 30°) der Ortsgestaltungssatzung, da das Gebäude querschnittsgleich an das bestehende Wohnhaus angebaut werden soll. Dieses hat eine Dachneigung von 28 ° und weicht somit nur geringfügig von der geforderten Mindestdachneigung zum Bau von Quergiebeln ab.
Die notwendigen Stellplätze werden mit einer Doppelgarage und drei Stellplätzen nachgewiesen.

Im Rahmen der in der Gemeinderatssitzung zur Behandlung vorgesehenen 1. Änderung der ÖBV 2020 ist die ersatzlose Streichung von § 7 Abs. 2 Satz 1 ÖBV 2020 vorgesehen, so dass ein Zwerch- oder Quergiebel künftig unabhängig von der Gradzahl der Dachneigung zulässig ist.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der Abweichung hinsichtlich der Dachneigung für die Errichtung des Quergiebels wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:36 Uhr