Formlose Bauvoranfrage zur Tektur des Bauantrags zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und Tiefgarage, Münchner Straße 35, Fl.Nr. 1175/1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Mischgebiet (MI) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Mit Bescheid vom 13.01.2020 wurde die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und Tiefgarage mit 10 Stellplätzen sowie 9 oberirdischen Stellplätzen genehmigt.
Vor Einreichung der Tektur sollen verschiedene Fragen geklärt werden, die den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt wurden.
Unter anderem soll das Vorhaben nun entgegen der Baugenehmigung ohne Errichtung der Tiefgarage ausgeführt werden.  Gem. Aussage des Planers wird die Errichtung einer Tiefgarage von Seiten der DB abgelehnt – die vorliegenden Stellungnahmen der DB enthalten keine entsprechenden Aussagen, dass die Errichtung einer Tiefgarage an der S-Bahn (wie bereits genehmigt) ausgeschlossen ist.

Diskussionsverlauf

Frau Keller ist der Auffassung, dass die Errichtung der Tiefgarage technisch realisieren lässt. Frau Dichtl merkt an, dass die erteilte Abweichung zur oberirdischen Errichtung von 9 Stellplätze ein großes Entgegenkommen darstellt, da die Stellplatzsatzung nur die Errichtung von 5 oberirdischen Stellplätzen zulässt. Herr Büttner ist ebenfalls der Ansicht, dass die Gemeinde gar keine andere Möglichkeit hat, als die 9 oberirdischen Stellplätze zu genehmigen. Herr Waldherr hält die Tiefgaragenerrichtung ebenfalls für technisch möglich. Die Möglichkeit der oberirdischen Errichtung von 9 Stellplätzen auch laut Herrn Waldherr bereits ein weites Entgegenkommen der Gemeinde. Betreffend den vorgelegten Gebäude­grundriss erscheint eine Abweichung von der rechteckigen Grundriss­form an dieser Stelle möglich.

Beschluss

Der Errichtung des Vorhabens ohne Tiefgarage kann aus Gleichbehandlungsgründen (Bezugsfallwirkung) nicht zugestimmt werden. Der Abweichung von § 4 Abs. 1 ÖBV (rechteckige Grundrissform) könnte aufgrund der Lage an der S-Bahn sowie aufgrund des Grundstückszuschnitts zugestimmt werden. Den restlichen Anträgen auf Abweichungen und Befreiungen kann keine Zustimmung in Aussicht gestellt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:49 Uhr