Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen, Max-Rüttgers-Straße, Fl.Nr. 1624/28, BA 2021/12


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 17.05.2021 ö beschliessend 7

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 37 „Max-Rüttgers-Straße Süd“.
Geplant ist der Neubau eines Wohnhauses mit zwei Stellplätzen. Der Antrag wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht, aus Sicht der Bauverwaltung wird die Überprüfung des Vorhabens im Genehmigungsverfahren für erforderlich gehalten.
Das ursprüngliche Grundstück Fl.Nr. 1624/11 mit einer Fläche von 1.991 m² wurde mittlerweile in die Grundstücke Fl.Nrn. 1624/11 und 1624/28 geteilt. Die Fl.Nr. 1624/11 weist eine Fläche von ca. 1.014 m², die Fl.Nr. 1624/28 eine Fläche von ca. 1058 m² auf. Das Grundstück Fl.Nr. 1624/28 wurde zusätzlich mit einer Teilfläche aus Fl.Nr. 1624/26 verschmolzen. Für das ursprüngliche Grundstück war eine Bebauung mit einer Grundfläche von 250 m² und einer Geschoßfläche von 500 m² zulässig. Bei der Verteilung der Nutzungszahlen im Jahr 2006 wurde für das Grundstück Fl.Nr. 1624/11 eine zulässige Grundfläche von 127,50 m² und eine zulässige Geschoßfläche von 255 m² errechnet. Somit verbleiben für das Grundstück Fl.Nr. 1624/28 eine zulässige Grundfläche von 122,50 m² und eine zulässige Geschoßfläche von 245 m².
Der beantragte Baukörper soll die Außenmaße 10,99 x 6,36 m sowie einen Balkon mit den Maßen 4 x 3,40 m erhalten. Zudem besteht ein Pool mit Freisitz und Terrasse, sowie ein Gewächshaus. Nach Angaben des Planers ergibt sich eine GR 1 mit 101,66 m² und eine GR 2 mit 102,40 m². 
Es liegt kein Freiflächengestaltungsplan vor, gem. Bebauungsplan ist je 200 m² unbefestigter Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum oder großkroniger Obstbaum zu pflanzen.
Die Stellplätze sind so zu errichten, dass beide Stellplätze separat angefahren werden können und nicht durch die bestehende Mauer der Pool-Anlage beeinträchtigt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für die Errichtung des Wohnhauses wird erteilt. Der Freiflächengestaltungsplan ist entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans noch nachzureichen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:49 Uhr