Tekturantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, Stehbründlweg 10, Fl.Nr. 1101/1, BA 2019/29T1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.06.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der ursprüngliche Bauantrag wurde mit Bescheid des Landratsamtes München vom 11.11.2019 genehmigt.
Der Grund für die Tekturplanung ist ein Bauherrenwechsel, der Wunsch eine Realteilung des Vorhabens zu ermöglichen, sowie die Behebung schallschutztechnischer Problemstellen durch geschoßweise verspringende Kommunwände.
Das Gebäudevolumen, die Flächen und die Abmessungen der genehmigten Planung wurden nicht geändert. Geändert wurden lediglich die Grundrisse und Raumaufteilungen im Inneren des Baukörpers sowie die Anpassung der Fassaden auf die neuen Grundrisse. Weiterhin wurde der Baukörper in Richtung Nord-Osten, 1,70 m entlang der Längsachse und 2,20 m entlang der Querachse verschoben. Diese Verschiebung wurde erst durch die gemeindliche Abstandsflächensatzung möglich und kann in diesem Fall mit dem speziellen Grundstückszuschnitt in Verbindung mit den zahlreichen Nachbarn im Süd-Westen einen deutlichen Gewinn für Bauherrnschaft und Nachbarschaft durch Entzerrung der Baukörper leisten.
Die ursprünglich geplanten Dachfenster wurden auf der Südseite komplett, auf der Nordseite zur Hälfte durch Schleppgauben ersetzt.
Beantragt wird erneut die Abweichung von § 4.1 der Örtlichen Bauvorschrift (ÖBV) (rechteckige Grundrissform des Baukörpers), da an den beiden Giebelseiten jeweils ein Erker mit darüber liegendem Balkon in der Größe 2,38 x 1,0 m vorgesehen ist. Dieser Abweichung wurde bereits mit Beschluss vom 13.05.2019 zugestimmt.
Weiterhin wird erneut die Abweichung von § 3 Abs. 2 der Stellplatzsatzung beantragt, insgesamt neun Stellplätze zu errichten sind. Sechs Stellplätze sind in Duplexgaragen situiert, drei Stellplätze sind als offene Stellplätze geplant. Die Stellplätze in der Duplexgarage entsprechen drei überbauten oberirdischen Stellplatz im Sinne des Abs. 2 vgl. § 3 Abs. 3 Stellplatzsatzung. Somit ist eine Abweichung von der geltenden Stellplatzsatzung notwendig, dieser kann jedoch aufgrund von bereits in anderen ähnlichen gelagerten Fällen gewährten Abweichung aus Sicht der Bauverwaltung zugestimmt werden.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass die dargestellten Abstandsflächen von trauf- und giebelseitig jeweils 4,03m nicht zutreffend ermittelt worden sind. Gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO i.V.m. der AFS vom 27.01.2021 ergeben sich giebelseitige Abstandsflächen im Maximum von 6,53m und traufseitige Abstandsflächen von 4,86m.

Diskussionsverlauf

Frau Dichtl ist der Auffassung, dass der beantragte dritte Carport äußerst problematisch ist, weil dieser eine nutzbare Breite von 2,50m Breite bei schräger Anfahrt aufweist. Die schwierige Nutzbarkeit würde dazu führen, dass die Autos statt im Carport dann draußen auf der Straße stehen. 
Herr Dr. Ruhdorfer hält die Lage die dritten Duplexstellplatzes ebenfalls für problematisch. Da es sich insgesamt um ein verdichtetes Baugebiet handelt, können die Pkws keines falls im Stehbründlweg auf der Straße stehen.
Herr Waldherr weist darauf hin, dass die Duplexgarage eine zu große Höhenentwicklung auf­weisen würde, so dass diese nicht als Grenzgarage ohne Einhaltung der Abstands­flächen funktionieren würde.

Beschluss

Aufgrund der zu geringen Anfahrbreite kann die Abweichung von § 3 Abs. 2 Stellplatz­satzung zugunsten des dritten Duplexgaragenstellplatzes erst bei einer veränderten Situierung mit einem vergrößerten Anfahrradius in Aussicht gestellt werden.
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:50 Uhr