Antrag auf Baugenehmigung zum Abriss der Garage, Anbau und Aufstockung einer Doppelhaushälfte und Neubau eines Carports, Max-Rüttgers-Straße 2, Fl.Nr. 1608/3, BA 2021/14


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.06.2021 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet dargestellt und liegt im Umgriff des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 36 für den Bereich Rößlstraße und Adalbert-Stifter-Ring im Ortsteil Zell.
Geplant ist der Abriss der Garage, Anbau und Aufstockung der bestehenden Doppelhaushälfte und der Neubau eines Carports. Die entsprechende Bauvoranfrage wurde in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses am 22.02.2021 behandelt und das gemeindliche Einvernehmen sowie die Zustimmung zur Befreiung von der Festsetzung B 3.2 des Bebauungsplans Nr. 36 in Aussicht gestellt.  
Der Dachneigungswinkel soll von derzeit ca. 22° auf 35° erhöht werden und je ein Zwerchgiebel an der Ost- und Westseite errichtet werden.
Beantragt wird die Befreiung von der Festsetzung B 3.2 des Bebauungsplans, wonach aneinandergebaute Gebäude profil- und strukturgleich auszuführen sind. Hier wurde bereits mit Beschluss vom 22.02.2021 die Zustimmung zur Befreiung in Aussicht gestellt.
Weiterhin wird die Abweichung von der Festsetzung 6.3 der Ortsgestaltungssatzung vom 14.02.2000 beantragt, wonach die Breite aller Belichtungsarten max. ¼ der Fassadenlänge und Dachflächenfenster höchstens 1 m² groß sein dürfen. Die Vorgaben der Ortsgestaltungssatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 05.05.2021 werden eingehalten.
Der dritte Stellplatz wurde als „gefangener Stellplatz vor dem Carport situiert. „Gefangene Stellplätze“ widersprechen jedoch den Anforderungen des Art. 47 Abs. 1 BayBO an die „geeignete Beschaffenheit“, weil ihre Benutzbarkeit vom Parkverhalten eines anderen Parkplatzbenutzers abhängt (Beschluss des VGH München vom 04.09.2015 – 1 ZB 14.1084).
Die Eigentümerin der angrenzenden Doppelhaushälfte (Fl.Nr. 1608/0) hat Bedenken angemeldet, da durch den Dachgeschossausbau aufgrund der erhöhten Dachneigung und den geplanten Giebeln mit einer wesentlich höheren Verschattung ihres Grundstücks zu rechnen ist. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der bei der Sanierung der Doppelhaushälfte Max-Rüttgers-Straße 2 geplante Dachüberstand den beim Bestandsgebäude Rößlstr. 11 existierenden Kamin zu berücksichtigen hat.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler verlässt den Sitzungssaal.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen für das Hauptgebäude wird erteilt. Der Befreiung von der Festsetzung B 3.2 des Bebauungsplans Nr. 36 und der beantragten Abweichung von Punkt 6.3 der Ortsgestaltungssatzung wird zugestimmt. Weiteren Befreiungen / Abweichungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Stellplätze sind so zu überarbeiten, dass jeder einzelne Stellplatz separat angefahren werden kann.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:50 Uhr