Antrag zur Prüfung der Denkmaleigenschaft des Anwesens Zechstraße 45 - Villa Zech
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nachdem die Eigentümerin vor Kurzem leider verstorben ist, hat die Gemeinde das Gebäude Zechstraße 45 – Villa Zech als Denkmal vorgeschlagen, da es aus Sicht der Gemeinde Schäftlarn ein wichtiger historischer Bestandteil ist und erhalten werden sollte.
Es gibt aktuell vermehrt Anfragen hinsichtlich der Bebaubarkeit des Grundstücks – es besteht ein rechtskräftiger Bebauungsplan (Nr. 31). Aufgrund der aktuellen Wohnraumsituation steht zu befürchten, dass das Gebäude nicht erhalten werden soll – was aus Sicht der Gemeinde der Verlust eines wirklich erhaltenswerten Kulturguts darstellt.
Vor dem Hintergrund möglicher Veränderungen nach dem Tod der Eigentümerin fordert das Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege nun die Gemeinde Schäftlarn sowie das Landratsamt München auf mit Hinweis auf Art. 15 Abs. 6 BayDSchG ab sofort und für höchstens zwei Jahre alle Anträge zu Veränderungen auszusetzen. Zudem regt das BLfD an, Verfügungsberechtigte darüber zu informieren, dass keine Änderungen an historisch bedeutsamen Elemente des Gebäudes vor einer Inaugenscheinnahme durch das BLfD vorgenommen werden dürfen, dies ggf. unter Androhung eines Bußgeldes.
Das LfD schreibt weiter, dass sich bei der um 1900 erbauten Villa Zech in jedem Falle eine geschichtliche Bedeutung im Sinne Art. 1 Abs. 1 BayDSchG im Zusammenhang der Ortsentwicklung von Ebenhausen annehmen lässt. Die Voraussetzungen für ein Baudenkmal in Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 BayDSchG könnten somit vorliegen, abhängig vom Grad der Erhaltung des Gebäudes mit hinreichend Elementen „aus vergangener Zeit.“ Eine denkmalschutzrechtliche Überprüfung wurde zugesagt, dies kann aber etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Datenstand vom 14.02.2024 16:57 Uhr