Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird sich in seiner Sitzung am 27.07.2015 vorberatend mit dem Bauvorhaben befassen, sodass nachfolgend die Sitzungsvorlage für die Mitglieder dieses Gremiums wieder gegeben wird:
Der Gemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 28.01.2015 bereits mit einem gleichlautenden Bauantrag befasst, da sich das Grundstück Fl.Nr. 525 im planungsrechtlichen Außenbereich befindet.
Der Beratung lag damals folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Grundstück befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und ist im Flächennutzungsplan als Fläche für Erwerbsgärtnerei/Baumschule dargestellt. Landwirtschaftliche Betriebe sind gemäß § 35 Abs.1 Nr. 1 BauGB ebenso privilegiert zulässig, wie Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Im Antrag ist lediglich angegeben, dass eine landwirtschaftliche Lagerhalle errichtet werden soll. Es ist weder angegeben, was gelagert werden soll, noch welche Art von Landwirtschaft betrieben wird. Ungeachtet der planungsrechtlichen Beurteilung weicht die vorgesehene Lagerhalle deutlich von den Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift ab. Geplant ist eine Halle mit den Außenmaßen 60 m x 22 m, einer Wandhöhe von 5,74 m und einer Dachneigung von 15°. Die Dacheindeckung ist mit sog. „Sandwich-Platten“ also einer Blecheindeckung ohne Vordächer vorgesehen. Ebenso sollen die Außenwände mit weißen Thermowandelementen errichtet werden. Abweichungen liegen demnach von Nr. 5.1 (Dachneigung mind. 18°), Nr. 6.1 (Dacheindeckung), Nr. 6.2 (Dachüberstände) und Nr. 7.1 (Außenwände nur verputzt, gestrichene Mauerflächen oder holzverschalte Flächen) vor. Das Vorhaben ist derzeit also weder planungsrechtlich (mangels Nachweis der Privilegierung) noch bauordnungsrechtlich zulässig.“
Wegen dieses Sachverhalts wurde das gemeindliche Einvernehmen verweigert.
Der nunmehr eingereichte Antrag sieht eine Lagehalle mit den Außenmaßen 48 m x 22,14 m sowie einem 5 m tiefen Vordach auf der nordwestlichen Längsseite vor. Die insgesamt überbaute Grundfläche beträgt damit rd. 1.302 qm. Die Wandhöhe beträgt 5,75 m, die Dachneigung ist mit 18° geplant. Zudem sind mittlerweile auch Dachüberstände von 1 m vorgesehen. Die Dacheindeckung ist zwar weiterhin als Thermoelemente-Eindeckung geplant; allerdings in der jetzigen Planung in rotem Erscheinungsbild. Ebenso sollen die Außenwände mit Thermoelementen in Holzdekor erstellt werden, sodass (zumindest aus etwas räumlichem Abstand) eine ortsübliche Gestaltung erscheint.
Der Bauherr hat auf Nachfrage angegeben, dass die Errichtung einer Naturholzfassade wegen des Eindringens von Schädlingen (Mäuse usw.) und der Einlagerung von Baumschulware und Gemüse nicht sachdienlich ist.
Die Privilegierung wurde dem Grunde nach vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, mit Schreiben vom 05.05.2015 bestätigt. Laut Landratsamt München fehlt noch der Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Investition.
Aus Sicht der Bauverwaltung ist die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nunmehr möglich, soweit die Privilegierung insgesamt vorliegt. Den Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift (Material Dacheindeckung und Außenfassaden) könnte ebenso zugestimmt werden, da das Erscheinungsbild der Örtlichen Bauvorschrift entspricht.
Dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss wird folgender Beschlussvorschlag empfohlen:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung der landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. 525, sowie den erforderlichen Abweichungen von der Örtlichen Bauvorschrift zu erteilen, soweit die Privilegierung des Vorhabens vollständig vorliegt.