Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28. Januar 2015 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 1741 eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu erlassen.
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung wurde in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Umweltausschusses am 30.03.2015 gebilligt.
Der Satzungsentwurf wurde in der Zeit vom 24. April 2015 – 26. Mai 2015 sowie nach geringfügigen Anpassungen in der Zeit vom 30. Juli 2015 – 01. September 2015 erneut öffentlich ausgelegt. In diesen Zeiten wurden auch die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Während der Auslegung vom 24.04. – 26.05. wurden folgende Stellungnahmen vorgelegt:
1. Landratsamt München, Baurecht, Schreiben vom 15.04.2015:
1. Für die in Festsetzung C. 2.1 enthaltene Regelung, dass innerhalb des Geltungsbereiches insgesamt 2 Hauptgebäude zulässig sind, gibt es keine Rechtsgrundlage in § 9 BauGB; dieser Passus ist daher herauszunehmen. Das in der Festsetzung genannte Maß der baulichen Nutzung („je 110 m² GR") könnte gem. § 16 BauNVO für den gesamten Geltungsbereich oder für Teile des Satzungsgebiets festgesetzt werden, sofern die Gemeinde diese Festsetzung hier für erforderlich hält; wir bitten um Überarbeitung.
2. Bei Festsetzung C. 3 ist unklar, ob die Größenangabe „bis zu 15 m²" je Nebenanlage gilt, oder die Fläche für Nebenanlagen damit insgesamt begrenzt werden soll; die Festsetzung müsste noch entsprechend ergänzt werden.
3. Das Planzeichen für die Firstrichtung (C.6) wird in der Planzeichnung nicht verwendet und kann daher aus den Festsetzungen herausgenommen werden.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass in einer Einbeziehungs-satzung nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden können. Zulässig sind nur einzelne Festsetzungen, die nur eine konkretisierende Funktion innerhalb eines Rahmens haben dürfen, der im Sinn von § 34 BauGB bereits vorgegeben sein muss (vgl. auch Punkt 3, Satz 3 der Begründung). Wir bitten daher um Überprüfung, ob Regelungen zur Wandhöhe, Dachform und Dachneigung (Festsetzungen C.4 und C.5) für das Satzungsgebiet erforderlich sind.
4. Der Verfahrensvermerk über die Ausfertigung ist vor dem Vermerk über die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einzufügen, da die Ausfertigung vor der Bekanntmachung erfolgen muss; sonst ist die Bekanntmachung unwirksam.
5. In der Begründung, Punkt 8 Flächenbilanz, ist die Größe der Ausgleichsfläche mit 248 m² angegeben, in Punkt 7 c) und e) dagegen mit 242 m². Die Angaben sind in Übereinstimmung zu bringen.
2. Landratsamt München, Immissionsschutz, Schreiben vom 30.04.2015:
Der Bereich der Innenbereichssatzung liegt zusätzlich zu der in den Festsetzungen genannten Lärmquellen, im Einwirkbereich (ca. 400 m entfernt) von der im Osten verlaufenden Autobahn A 95, Somit erfolgt auch auf der Ostseite der geplanten Wohngebäude im Satzungsbereich eine Beaufschlagung mit Verkehrslärm.
Daher muss auch ein entsprechender Hinweis in die Satzung mit aufgenommen werden, dass vor allem nachts im Satzungsgebiet mit Beeinträchtigungen auch von der Ostseite zu rechnen ist.
3. Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 22.04.2015:
Gegen die Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 30.03.2015 bestehen von Seiten des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände. Auf die von der Staatsstraße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen können nicht vom Baulastträger der Staatsstraße übernommen werden.
Während der erneuten Auslegung vom 30. Juli 2015 bis 01. September 2015 gingen folgende Stellungnahmen ein:
1. Landratsamt München, Baurecht, Schreiben vom 20.07.2015:
1. Das Satzungsgebiet wurde jetzt in zwei Bauquartiere unterteilt. Zur eindeutigen Abgrenzung der beiden Bauquartiere ist noch ein entsprechendes Planzeichen (z.B. entsprechend Nr. 15.14 der Anlage zur PlanzV) in die Planzeichnung einzutragen, zu vermaßen und unter den Festsetzungen aufzunehmen, da die vorgeschlagene Grundstücksgrenze nur ein Hinweis ist.
2. In der Erläuterung des neu aufgenommenen Planzeichens C.3 ist zur Klarstellung noch „zum Beispiel 1" zu ergänzen.
3. Da sieh die Nummerierung geändert hat, muss in Festsetzung C.4.2 auf „4,1" Bezug genommen werden.
4. Nachdem zu unserer Stellungnahme vom 21.05.2015 noch kein Abwägungsbeschluss gefasst wurde, weisen wir nochmals darauf hin, dass in einer Einbeziehungssatzung nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden können (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Zulässig sind nur einzelne Festsetzungen, die nur eine konkretisierende Funktion innerhalb eines Rahmens haben dürfen, der im Sinn von § 34 BauGB bereits vorgegeben sein muss (vgl. auch Punkt 3, Satz 3 der Begründung). Wir bitten daher um Überprüfung, ob Regelungen zur Dachform und Dachneigung (Festsetzung C.7) für das Satzungsgebiet erforderlich sind.
5. In Punkt 8 der Begründung wurde die Größe der Ausgleichsfläche geändert, entsprechend muss noch die Gesamtsumme der Flächen angepasst werden.
2. Landratsamt München, Immissionsschutz, Schreiben vom 30.07.2015:
Die vierte Festsetzung unter Punkt 5 in der Begründung der Innenbereichssatzung ist wie folgt zu ändern: (Die Verkehrslärmsituation)...den Straßenverkehr der nördlich... muss korrigiert werden zu ..den Straßenverkehr der südlich..
Die siebte Festsetzung unter Punkt 5 in der Begründung der Innenbereichssatzung ist wie folgt zu ändern: (Möglich sind die)...schallzugewandten nord-, West- und Südfassaden... muss korrigiert werden zu: ...schallzugewandten Ost-, West- und Südfassaden...