Ausbau der Münchner Straße; Antrag der SPD-Fraktion vom 08.03.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Werkausschusses, 21.03.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 21.03.2016 ö informativ 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 13.04.2016 ö informativ 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 08.03.2016 stellte die SPD-Fraktionen einen Antrag an den Gemeinderat zur Sitzung vom 16.03.2016 mit folgender Beschlussfassung:
1.        Der Gemeinderat bekräftigt den Grundsatz der Folgepflicht für die Gemeindliche Entwässerung. Das heißt: Die Gemeindliche Entwässerung muss sich Veränderungen der Straße anpassen.
2.        Da die Gemeindliche Entwässerung in der Zone liegt, für die das Anpflanzen von Straßenbäumen vorgesehen ist, muss der Entwässerungskanal entweder verlegt werden oder sonst wie gegen das Einwachsen von Wurzeln technisch geschützt werden.

In Absprache mit dem Vorsitzenden wurde der Tagesordnungspunkt in den nichtöffentlichen Teil der Werkausschusssitzung aufgenommen. Dies insbesondere deshalb, um die rechtliche Situation zu erläutern. Eine öffentliche Beratung könnte dazu führen, dass der Gemeinde als künftiger Straßenbaulastträger für die Gehwegbereich und auch die damit verbundenen Pflanzungen, ein finanzieller Schaden erwachsen könnte.

Die Gemeindewerke Schäftlarn haben mit Schreiben vom 23.12.2015 umfassend als Spartenträger für Wasser- und Kanalleitungen Stellung genommen. Das Schreiben ist der Sitzungsvorlage beigefügt; die Anlage DVGW GW 125 (M) nicht.
Hauptaussage ist, dass grundsätzlich eine Überpflanzung der Kanaltrasse verboten ist; jedoch wurde explizit erwähnt, dass es mit entsprechenden Schutzmaßnahmen Lösungsansätze gibt. Aus diesem Grund haben wir der Stellungnahme die Anlage – in der Beispiele für Schutzmöglichkeiten aufgezeigt werden – beigefügt.

Fakt ist auch, dass in Absprache mit der Bauabteilung im Rathaus die Stellungnahme etwas schärfer formuliert wurde, weil Baumpflanzungen in Höhe von rund 100.000 € im Raum standen und die Verhandlungsposition der Gemeinde zur Reduzierungen der seinerzeit geforderten Pflanzungen gestärkt wird. Schließlich werden diese Kosten auch auf die Anlieger zum Teil umgelegt.

Zur rechtlichen Situation:
Die Gemeinde Schäftlarn hat am 04.09./06.10.2000 einen Straßenbenutzungsvertrag für die Errichtung eines Abwasserkanals in der Bundesstraße 11 von km 19,203 bis 19,798 abgeschlossen. Diesen Vertrag erhielt am 06.10.2000 in Kopie auch die Bauverwaltung. Der Beschluss im Werkausschuss erfolgte in der Sitzung vom 13.07.1999.

In diesem Vertrag ist in § 9 die Änderung der Straße und in § 10 die Folgepflicht und Folgekosten geregelt.

§9
Änderungen der Straße
Die Straßenbauverwaltung gibt dem Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen von einer beabsichtigten Änderung der Straße oder einzelner Teile, die auch eine Änderung der Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens bedingt oder die Anlage des Versorgungs-(Abwasser-)- unternehmens gefährden kann, möglichst so rechtzeitig Kenntnis, dass die Änderung oder Sicherung der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der Versorgung durchgeführt werden kann.

§ 10 Folgepflicht und Folgekosten
(1) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung oder Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlasst wird.
(2) Das Versorgungs-(Abwasser-)unternehmen trägt die Kosten dieser Änderungen oder Sicherungen der Anlage (Folgekosten).
Die Straßenbauverwaltung trägt jedoch die Kosten, wenn und soweit
a) bei einer kreuzenden Leitung durch Verlegung der Straße eine zusätzliche Kreuzung entsteht,
b) die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße veranlasst wird.
c) Anlagen des Versorgungs-(Abwasser-)unternehmens, die außerhalb der jeweiligen bisherigen Straßengrundstücke liegen, wegen einer Verbreiterung der Straße geändert oder gesichert werden und die Änderung oder Sicherung nicht Folge einer Niveauänderung der Straße innerhalb des bisherigen Straßengrundstücks ist.
(3) Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bleiben unberührt. Wertverbesserungen werden ausgeglichen.
(4) Werden durch die Verlegung oder Verbreiterung der Straße weitere Teile der Anlage von der Straße gekreuzt, gilt der Vertrag auch für diese Teile der Anlage.

Aufgrund dieser Regelungen besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Straßenbauamt und der Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke (nicht rechtsfähige jur. Person).

Das Straßenbauamt hält bisher eine Folgepflicht durch die Gemeinde Schäftlarn, Gemeindewerke, nicht für erforderlich.

Die Auslegung der o.g. Regelungen durch eine politische öffentliche Diskussion könnte dazu führen, dass das Straßenbauamt die Forderungen auf Pflanzung von Bäumen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zwingend fordert. Nicht aber auf Kosten der „Gemeindewerke“ – was letztendlich auch die Gemeinde ist - sondern gemäß der Regelung nach § 10 Abs. 3 des Straßenbenutzungsvertrages vom sog. Dritten, sprich der Gemeinde als Straßenbaulastträger. Dies ist auch naheliegend, weil ein Teil dieser Kosten – wie im schlimmsten Fall eine komplette Leitungsverlegung – umlegungsfähiger Aufwand der Straßenausbaubeitragssatzung ist.

Aus Sicht der Gemeindewerke – und so ist dieses Thema in der Verwaltung gemeinsam auch besprochen worden – sollten Kosten minimiert, aber das Ziel einer Bepflanzung auf Dauer nicht gänzlich unterlassen werden.

Die Frage ist nur, ob es die von der Planerin geforderten Bäume sein müssen.

Zudem muss auch erwähnt werden, dass eine Verlegung der Kanalleitung so aufwendig ist, dass die geplante Straßenbaumaßnahme dieses Jahr nicht mehr durchgeführt werden kann.

Nachrichtlich wird erwähnt, dass die Folgepflicht anderer Versorgungsunternehmen (z.B. Gas, Strom) durch sog. Konzessionsverträge und bei Telekommunikation gesetzlich geregelt ist. Einen Konzessionsvertrag mit den Sparten Wasser und Abwasser gibt es nicht, weil die Gemeinde mit sich selbst keinen Vertrag machen kann. Per Gemeinderatsbeschluss ist aus steuerlichen Gründen eine Konzessionsabgabe geregelt. 

Diskussionsverlauf

GRM Heinrich erwähnt, dass es in München so eine Folgepflicht gibt.
Der Werkleiter führt ergänzend noch aus, dass der Kanal im Jahre 2000 absichtlich und per beschlossener und förderfähiger Planung auf die jetzige Seite gelegt wurde. Aus diesem Grund musste die Wasserleitung, die ursprünglich genau in der jetzigen Kanaltrasse liegt, verlegt werden.
Der Vorsitzende erläutert abschließende, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 13.04.2016 über den Antrag öffentlich beraten wird. Jetzt ging es in erster Linie um Darlegung der rechtlichen Situation.

Beschluss

Der Werkausschuss nimmt den Bericht zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 18:53 Uhr