Vorberatung des Antrags auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 vom 25.05.2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 22.06.2020 ö 9

Sachverhalt

Die Eigentümer des 933 m² umfassenden Grundstücks Johann-Baptist-Zimmermann-Str. 1 (Fl.Nr. 1144/11) haben sich mit Schreiben vom 25.05.2020 an die Gemeinde mit dem Anliegen gewandt, ob auf dem mit einem Bestandsgebäude bebauten Grundstück die Schaffung von Baurecht für ein zweites Wohngebäude möglich wäre. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 für den Bereich nördöstlich der Klosterstraße, südlich Forststraße und Birgweg. 
Die mit dem Erlass des Bebauungsplans Nr. 6 verwirklichte gemeindliche Planungsabsicht besteht in der schwerpunktmäßigen Zielsetzung, die locker bebaute, gut durchgrünte Struktur des Planungsgebiets zu erhalten, die von den meist großzügig bemessenen Grundstücksgrößen herrührt. Um einer künftigen Zerstückelung der Grundstücke entgegenzuwirken, hat die Gemeinde (wie in fast allen Wohngebieten) auch in diesem Planbereich Mindestgrundstückgrenzen festgelegt.
Der Bebauungsplan setzt für das maßgebliche Wohnquartier zwischen der Georgstraße und der Johann-Baptist-Zimmermann-Str. als Maß der baulichen Nutzung dementsprechend eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,18 fest. Zusätzlich sind im Bebauungsplan „Baufenster“ (Baugrenzen) festgesetzt, innerhalb der die Gebäude zwar unter gewissen Voraussetzungen frei positioniert werden dürfen, welche aber zusammengenommen eine in ortplanerischer Hinsicht qualitativ hochwertige durchgehende Häuserflucht bilden. 
Die Zulassung eines weiteren Baukörpers auf dem Grundstück Flnr. 144/11 ist nach den vorstehenden Erwägungen bewusst nicht im Bebauungsplan Nr. 6 vorgesehen und würde die Grundzüge der Planung berühren.
Es ist festzuhalten, dass im Sinne der Grundeigentümer dennoch die Schaffung von zusätzlicher Wohnfläche auch in plankonformer Weise durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des bestehenden Baufensters möglich ist. Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint aufgrund des Grundstückszuschnitts eine geringfügige Überschreitung der GRZ im konkreten Einzelfall bis zu einem Maß von 0,20 städtebaulich gut vertretbar. Die Entscheidung über die Zustimmung zu einer hierfür erforderlichen Befreiung bleibt im Fall einer künftigen Bauantragstellung dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss vorbehalten.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erläutert, dass ein neues Baufenster die Grundzüge der Planung berühren würde. Angesichts der nicht ausgeschöpften GRZ wäre innerhalb des bestehenden Baufensters ein Anbau in südwestlicher Richtung möglich.
Herr Zattler bittet darum, bei einem Anschreiben an den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass die Thujenhecke nicht den ÖBV entspricht.

Beschluss

Die Verwaltung wird beauftragt die Antragsteller schriftlich darüber zu informieren, dass die begehrte Schaffung von zusätzlichem Wohnraum auf dem Grundstück Johann-Baptist Zimmermann-Str. 1 (Flnr. 1144/11) grundsätzlich durch einen Anbau an das Bestandsgebäude innerhalb des im Bebauungsplan Nr. 6 festgesetzten Baufensters realisiert werden kann. Da kein Baugesuch unmittelbar bevorsteht, besteht derzeit kein Bedürfnis für eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 6. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:21 Uhr