Erlass einer Klarstellungssatzung für den Ortsrand von Hohenschäftlarn südlich der Klosterstraße und südöstlich der Waltrichstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Der landschaftlich reizvolle Außenbereich am Ortsrand von Hohenschäftlarn südlich der zum Kloster Schäftlarn führenden Klosterstraße und südöstlich der Waltrichstraße ist seit längerer Zeit einem hohen Baudruck ausgesetzt. 
Die Gemeinde hatte aus diesem Grund schon vor längerer Zeit das Außenbereichsgrundstück Flnr. 1238/3 erworben, um die entsprechenden Begehrlichkeiten an dieser Stelle zu entschleunigen.
Beginnend von der Klosterstraße weist der Ortsrand an dieser Stelle die Besonderheit auf, dass ein Steilhang (Flnr. 1248)  in südöstlicher Richtung stärker ansteigt. Es besteht eine klare Ortsrandline, die beginnend von der Klosterstraße in südöstlicher Richtung zunächst dem Verlauf der ansteigenden Hangkante folgt und ab dem Grundstück Flrn. 1241/3 dem topographischen Verlauf nicht mehr folgt, sondern bis hin zum gemeindlichen Grundstück Flnr. 1238/3 in einer relativ gleichmäßigen Ortsrandfluchtlinie verläuft (siehe Lageplan). 
Der Ortsrand verläuft dann in nordwestlicher Richtung weiter entlang der Wegefläche (Flnr. 1241/23) und wird zur Waltrichstraße durch die im Innenbereich befindlichen Grundstücke Flnrn. 1238/4 und 1238/5 eingefasst. Die in der Satzung rot dargestellten Grundstücke befinden sich sämtlich in einer nicht integrierten städtebaulichen Lage ohne Anbindung an eine öffentliche Erschließungsstraße.
Zur klarstellenden Abgrenzung des Ortsrandbereichs wird den Gemeinden aufgrund von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Ermächtigung zum Erlass von Klarstellungssatzungen eingeräumt, so dass dem Gemeinderat zur Festlegung der Grenze des Bebauungszusammenhangs am Ortsrand südlich der Klosterstraße und südöstlich der Waltrichstraße in Hohenschäftlarn der Entwurf einer diesbezüglichen Klarstellungssatzung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Zur Abgrenzung des Innenbereichs vom planungsrechtlichen Außenbereich wurden die im Urteil des VG München vom 25.03.1999 (Az. M 11K 98.718) auf S. 8 und 9 ausgeführten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt. Sämtliche in der Satzung grün als Innenbereich dargestellten Flurstücke liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Bei sämtlichen -aus Gründen der inhaltlichen Bestimmheit- rot dargestellten Außenbereichsflächen werden durch die umgebenden Freiflächen geprägt und nicht durch ein hinreichendes Gewicht an zusammenhängender Bebauung, so dass für diese bereits tatbestandlich der Anwendungsbereich von § 34 BauGB nicht eröffnet ist:
Die in der Satzung rot dargestellten Grundstücke befinden sämtlich in einer nicht integrierten städtebaulichen Lage ohne Anbindung an eine öffentliche Erschließungsstraße und könnten gem. § 1 Abs. 3 BauGB ausschließlich im Wege einer Bauleitplanung entwickelt werden.

Diskussionsverlauf

Herr Zattler fragt, ob der Beschluss mit dem Landratsamt abgestimmt ist. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass die Gemeinde die Rechtsauffassung des Landratsamtes nicht teilt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie aufgrund von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) den Erlass der Klarstellungssatzung für den Ortsrand von Hohenschäftlarn südlich der Klosterstraße und südöstlich der Waltrichstraße. 
Die in der Anlage beigefügte „Klarstellungssatzung für den Ortsrand von Hohenschäftlarn südlich der Klosterstraße und südöstlich der Waltrichstraße“ vom 16.09.2020 nebst Plandarstellung ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 19:25 Uhr