Anfrage betreffend die Aufstellung eines Bebauungsplans für einen Fußballgolfplatz (Fl.Nrn. 1750, 1750/1 und 1750/2) in Neufahrn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.01.2021 ö 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 26.01.2022 ö beschliessend 13

Sachverhalt

Die Eigentümer der Flurstücke 1750, 1750/1 und 1750/2 beabsichtigen auf einer maximal 30.000 m2 umfassenden Teilfläche der vorgenannten Flurstücke am Ortsrand von Neufahrn als Freizeitanlage einen Fußballgolfplatz eigenverantwortlich als Familienbetrieb zu errichten und zu betreiben. In die Planung miteinbezogen werden soll sowohl der Fußballgolfplatz, großzügige Grünflächen, sowie benötigte bauliche Veränderungen, die laut Antragsteller aber auf das notwendige Maß reduziert werden sollen.
Um die erforderlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, würde eine Hütte für den Betrieb und Unterhalt der Anlage sowie ein Kiesparkplatz für eine realistische Anzahl von Kraftfahrzeugen errichtet werden. Zur Herstellung des Fußballgolfplatzes selbst, wären geringfügige Eingriffe in die bestehende Wiesenfläche getätigt. 
Die Anbindung und Erschließung des Standortes würde über die Zeller Straße und den Ortsteil Neufahrn erfolgen. Gleichzeitig würden die Antragsteller Lösungen am Standort selbst prüfen (z.B. Abwassersammelanlage, Photovoltaik) um etwaige Erschließungs­arbeiten zu minimieren. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die in Anlage beigefügte Präsentation verwiesen.
Da eine Freizeitsportanlage „Fußballgolfplatz“ keinem Privilegierungstatbestand im Sinne des § 35 BauGB unterfällt, erscheint eine Realisierung des Vorhabens im Wege der Bauleitplanung dann möglich, wenn sich die Antragsteller zur Übernahme der Planungs- und Gutachtenkosten für ein künftiges Bebauungsplanverfahren verpflichten.

Diskussionsverlauf

Herr Urban nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Es erscheint Frau Kötzner-Schmidt.

Der Erste Bürgermeister erklärt, dass das Vorhaben eine Bereicherung für Gemeinde wäre. Die Antragsteller haben signalisiert, dass der Kontakt zu den Anliegern an der Zeller Str. in Neufahrn gesucht werden wird. Es ist mit einer voraussichtlichen Zahl von etwa 80 Besuchern pro Tag zu rechnen.

Herr Lankes begrüßt, dass durch die Fußballgolfanlage die Topographie des Geländes erhalten bleibt und der östliche angrenzende Bereich für Freiflächenfotovoltaik  genutzt werden könnte. Der Erste Bürgermeister ergänzt, dass Herr Tonnar angeregt hatte, dass evtl. auch ein „Dirtpark“ integriert werden könnte. Frau Reitinger merkt an, dass sie das Vorhaben befürwortet, allerdings solle die Planung aber nicht überfrachtet werden.


Herrn Doll erscheint das Projekt gut vorstellbar, da durch die Anlage keine Emissionen hervorgerufen werden und auch die Lage an der Autobahn positiv wäre. Die Erschließung müsse geklärt werden.


Frau Keller gibt zu bedenken, dass mit der Zustimmung möglicherweise ein Präzedenzfall (Bezugsfall) geschaffen werden würde. Jedenfalls aber sei es dennoch positiv, dass keine Bäume gefällt werden müssen und keine schwerwiegenden Eingriffe in die Landschaft erforderlich sind.

Frau Brunner betont den hohen Freizeitwert insbesondere für Familien und signalisiert, dass sie „100% dafür“ stimmen wird.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für eine beabsichtige Realisierung einer Freizeitsportanlage „Fußballgolfplatz“ auf einer max. 30.000 m2 umfassenden Teilfläche der Flurnummern 1750, 1750/1 und 1750/2 am Ortsrand von Neufahrn in Aussicht. 

Die Antragsteller haben die Kosten des Bauleitplanungsverfahrens zu tragen. Auf § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:43 Uhr