Die ÖBV 2000 wurde nach 20-jähriger Geltungsdauer von der am 22.04.2020 vom Gemeinderat beschlossenen Neufassung abgelöst.
Eine praxisrelevante inhaltliche Änderung der ÖBV 2020 im Vergleich zur ÖBV 2000 ist, dass Zwerch- oder Quergiebel erst ab einer Dachneigung des Hauptdachs von mindestens 30 Grad zulässig sind. Bei der Verlängerung von Bestandsbaugenehmigungen hat diese Regelung zu Verwerfungen geführt, da die Verlängerung von Baugenehmigungen betreffend Zwerchgiebel bei Dachneigungen des Hauptdachs von beispielsweise 28 Grad nicht mehr genehmigungsfähig waren.
Eine Überprüfung des Sachverhalts durch die Verwaltung hat ergeben, dass eine völlige Gleichsetzung von reinen Dachaufbauten wie Dachgauben mit Quergiebeln, die eine aus der Fassade entwickelte besondere Ausprägung der Dachform darstellen, fachlich nicht geboten ist.
Diesbezüglich hat bereits der BayVGH (1. Senat), Urteil vom 12.12.1995 - 1 B 94.2264 ausgeführt:
„Eine Dachgaube ist nach dem Sprachgebrauch der mit dem Bauwesen befassten Fachleute wie auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein "aus dem Dach herausgebautes, senkrechtes Dachfenster" (vgl. Duden, Wörterbuch der Deutschen Sprache, Band 2, 1977, Stichwort: "Dachgaube"; Koepf, Bildwörterbuch der Architektur, 2. Auflage, Stichwort: "Dachgaupe").
Demgegenüber handelt es sich bei dem strittigen Vorhaben um einen Bauteil, der nicht aus dem Dach, sondern aus der Fassade aufsteigt und ein quer zum Hauptdach stehendes Dach hat. Ein solcher Bauteil wird als Zwerchgiebel bezeichnet (vgl. Koepf, a.a.O., Stichwort: "Zwerchhaus", und Duden, a.a.O., Band 6, 1981, Stichwort: "Zwerch-:").
[…] Dabei wird übersehen, dass Dachgauben und Zwerchgiebel unterschiedliche Bauteile sind.“
1. Der Vorschlag der Verwaltung lautet daher folglich, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 ÖBV 2020 ersatzlos gestrichen wird, so dass Zwerch- oder Quergiebel grundsätzlich unabhängig von der Mindestgradzahl 30 Grad des Hauptdachs zulässig sind.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖBV ist dann zunächst Mindestdachneigung von 18 Grad einschlägig. Weiterhin darf nach § 7 Abs. 2 Satz 6 ÖBV die Dachneigung von Zwerch- und Quergiebeln von der Neigung des Hauptdaches um maximal 5 Grad abweichen, soweit die festgesetzte Dachneigung gemäß § 6 Abs. 1 eingehalten wird.
2. § 7 Abs. 2 Satz 2 ÖBV 2020 wird zu Satz 1 und folgendermaßen neu gefasst: „Zwerch- oder Quergiebel sind je Hauseinheit (d. h. je Einfamilienhaus, je Mehrfamilienhaus, je Doppelhaus, je Reihenhauseinheit bei Hausgruppen) nur maximal zweimal zulässig.“
3. In Abstimmung von Herrn Ersten Bürgermeister mit den Fraktionen wird als dritte inhaltliche Änderung vorgeschlagen § 12 Abs. 2 Satz 3 ÖBV ersatzlos streichen.
Thujen- und Taxushecken sind überall im Ortsbild teilweise als jahrzehntealter Bestand vorhanden und Verstöße gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 ÖBV werden offenkundig nicht geahndet.
Weitere Änderungen sind derzeit nicht angezeigt, dafür sollte eine insgesamt dreijährige Evaluationsphase abgewartet werden.