In der Gemeinderatssitzung am 27.05.20 wurde die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen beschlossen. Am 09.12.20 wurde der Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen neu gefasst.
Der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 26 liegende Lebensmittelmarkt soll gem. dem Beschluss des 27.05.20 in Verbindung mit § 1 Ziffer 1 des Städtebaulichen- und Erschließungsvertrags vom 27.04.20 auf der Südseite um einen eingeschossigen Anbau mit einer Geschossfläche ca. 550 qm erweitert werden.
Gemäß den Vorgaben der Landesplanung sind Einzelhandelsprojekte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 qm, die überwiegend dem Verkauf des Nahversorgungsbedarfs dienen überall zulässig. Größere Verkaufsflächen zählen als Einzelhandelsgroßprojekt und sind nur in „Zentralen Orten“ zulässig. Schäftlarn fällt seit der Neufassung des Regionalplans als „Grundzentrum“, in denen ein umfassendes Angebot an zentralörtlichen Einrichtungen zur Grundversorgung der Einwohner des Nahbereichs bereitgestellt werden sollte. Dazu zählt unter anderem auch das Angebot ausreichend großer Lebensmittelmärkte.
Neben dem Einzelhandelsbetrieb befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ein Drogeriemarkt, ein Beherbergungsbetrieb sowie Wohnungen, die baurechtlich auch weiterhin zu sichern sind. Für das gesamte Planungsgebiet wird deshalb ein Sondergebiet festgesetzt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 in der Fassung vom 21.04.21 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden, § 3 Abs. 1 BauGB. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 in der Fassung vom 21.04.2021 hat in der Zeit vom 03.05.21 bis 09.06.21 stattgefunden, § 4 Abs. 1 BauGB.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 26.01.2022 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass im Anschluss die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen war.
Die öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 26.01.22 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 26.01.22 hat in der Zeit vom 14.02.22 bis 25.03.22 gem. § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit vom 08.02.22 bis 25.03.22 gem. § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 20.07.22 die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange abgewogen und den Beschluss gefasst, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 mit Begründung entsprechend der gefassten Beschlüsse zu ändern bzw. anzupassen war. Der Bebauungsplan-Entwurf war zudem anschießend erneut für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Träger öffentlicher Belange waren gem. § 4 Abs. 2 BauGB erneut zu beteiligen.
Die erneute öffentliche Auslegung des vom Gemeinderat am 20.07.22 gebilligten Änderungsentwurfs in der Fassung vom 20.07.22 hat in der Zeit vom 31.08.22 bis 04.10.22 (§ 3 Abs. 2 BauGB) stattgefunden.
Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat in der Zeit vom 31.08.22 bis 04.10.22 (§ 4 Abs. 2 BauGB) stattgefunden.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 25.01.2023 die zu dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 26 „Rodelweg“ in Ebenhausen vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erneut gewürdigt und entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen.