Angela und Andreas Mock; Neubau von zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1194 und 1194/7, Käthe-Kruse-Straße 7 und 9 in Hohenschäftlarn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.01.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.01.2016 ö beschliessend 7.2

Sachverhalt

Die Grundstücke Fl.Nrn. 1194 und 1194/7 befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 B „Nördlich der Zechstraße“. Geplant ist die Errichtung von jeweils einer Doppelhaushälfte mit den Außenmaßen 11 m x 7,72 m, also einer überbauten Grundfläche von knapp unter 85 qm. Im Bebauungsplan ist je Doppelhaushälfte eine überbaubare Grundfläche von 85 qm festgesetzt. 

Die Planungen weichen jeweils in folgenden Punkten vom Bebauungsplan ab:

       Beantragte Wandhöhe: 6,90 m (festgesetzt: 6,50 m)
       Errichtung eines Zwerchgiebels mit 3,50 m Breite je Doppelhaushälfte (im Bebauungsplan sind Dachaufbauten bei diesen Grundstücken ausgeschlossen)
       Errichtung von zwei Wohneinheiten je Doppelhaushälfte (zulässig entsprechend Festsetzung Nr. A 4.4: eine Wohneinheit je Doppelhaushälfte)

Die Abweichungen werden damit begründet, dass bei den angrenzenden Gebäuden Käthe-Kruse-Straße 3 und 5 eine Wandhöhe von rd. 7,10 m errichtet wurde. Zudem wurde beim Gebäude Käthe-Kruse-Straße ebenfalls ein Zwerchgiebel errichtet. In diesem Gebäude seien zudem drei Wohneinheiten verwirklicht worden. 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Gebäude Käthe-Kruse-Straße 3 und 5 im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt und errichtet wurden. Offensichtlich wurde abweichend von den Eingabeplänen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes gebaut. 

Diskussionsverlauf

Herr Mock nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Aus der Mitte des Gemeinderates wurde das Vorhaben, mit welchem in jeder Doppelhaushälfte mehrere Wohnungen entstehen sollen grundsätzlich begrüßt. Es wurde angeregt, die Ortsgestaltungssatzung so anzupassen, dass Bauvorhaben mit größeren Gebäuden, die mehrere Wohnungen beinhalten leichter realisiert werden können. Die Zurückhaltung des LRA München bei der Ahndung von Verstößen gegen Abweichungen der Ortsgestaltungssatzung (die meist nicht im Bauantrag angegeben werden) wird kritisch gesehen. 

Beschluss

Zu den Bauanträgen zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1194 und 1194/7 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Den Befreiungen von den Festsetzungen Nrn. A 4.7 (Wandhöhe), A 5.6 (Zwerchgiebel) und A 4.4 (Anzahl der Wohneinheiten) wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 13:17 Uhr