Mit der Angelegenheit hat sich der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss in seiner letzten Sitzung am 23. Mai 2016 befasst.
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Das Landratsamt München als zuständige Straßenverkehrsbehörde hat aufgrund zahlreicher Beschwerden über die Verkehrsbelastung der Klosterstraße -insbesondere durch Motorräder- Überlegungen angestellt, wie dieser Belastung entgegen gewirkt werden kann.
Das Landratsamt prüft derzeit die Möglichkeit, zwischen dem Knoten der Staatsstraße 2071 und der Staatsstraße 2571 nach Ebenhausen bis zum Kloster Schäftlarn ein Fahrverbot für Motorräder anzuordnen. Das Fahrverbot könnte in beiden Richtungen für die Zeit vom 01.03. – 30.11. auf Sonn- und Feiertage beschränkt werden.
Wegen der derzeitigen Umleitung der B 11 soll das Fahrverbot möglicherweise zum 01.03.2017 in Kraft treten und zeitlich befristet werden, um die Wirkungen abzuschätzen.
Die Anordnung würde sich auf § 45 Abs. 1a Nr. 3 und 4 StVO (Schutz von Erholungsorten von besonderer Bedeutung sowie von Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen) stützen.“
Das Gremium hat folgenden mehrheitlichen Beschluss gefasst (6 : 3 Stimmen):
„Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss bittet das Landratsamt um Prüfung, ob der Abschnitt von der Einmündung der B 11 bis zum Knoten St 2071/St2571 gesperrt werden kann. Dies würde einen Schutz der Anlieger bedeuten und eine Umleitungsstrecke über die St 2571 ermöglichen“.
Das Landratsamt hat den Beschluss geprüft und folgendes mitgeteilt:
„Wir haben diese Option bereits geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Sperrung dort rechtlich nicht durchsetzbar sein wird:
.§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO - Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm
Bei Lärmberechnungen wird regelmäßig das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen zu Grunde gelegt. Verstöße einzelner Verkehrsteilnehmer durch getunte und zu laute Fahrzeuge, durch mehrfaches Wenden oder lautes Türenschlagen etc. können dabei nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden.
Angesichts der Verkehrsbelastung der St 2071 ist davon auszugehen, dass die verkehrsrechtlich relevanten Richtwerte nicht überschritten werden. Eine Anordnung aus Lärmschutzgründen wäre daher nur schwer begründbar und unterläge einem hohen Aufhebungsrisiko.
§ 45 Abs. 1 a Nr. 3 und 4 StVO ermöglicht den Schutz von Erholungsorten von besonderer Bedeutung bzw. Schutz von Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen. Auf diese Grundlage könnte ein Fahrverbot zwischen B 11 und dem Knoten St 2071/ St 2571 nicht gestützt werden. Bei den Wohngebieten in Hohenschäftlarn beiderseits der St 2071 handelt es sich aufgrund ihrer Siedlungsstruktur um keine Erholungsorte, die sich von anderen Wohngebieten im Landkreis München unterscheiden würden.
Bitte teilen Sie uns mit, ob die Gemeinde vor diesem Hintergrund die vorgeschlagene Sperrung zwischen dem Knoten St 2071/ St 2571 und dem Kloster befürwortet oder ablehnt.“