Herr Waldherr nimmt aufgrund Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung eines Lagerplatzes für Aushub und Wegebaumaterial mit einer Fläche von rd. 2.200 qm auf dem Grundstück Fl.Nr. 688.
Der Lagerplatz soll zum einen dem Antragsteller als Einzelunternehmer im Tiefbau und auch der Jagdgenossenschaft Schäftlarn zur Zwischenlagerung für Wegebaumaterial dienen.
Das Grundstück Fl.Nr. 688 ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da es nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, befindet sich die Fläche im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
Vor dem Hintergrund der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs könnte eine Zulässigkeit des Vorhabens angenommen werden, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorliegen:
„Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. ……..
2. ……..
3. ……..
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, ……………“.
Inwiefern dies auf den beantragten Lagerplatz zutrifft, kann seitens der Bauverwaltung nicht abschließend beantwortet werden; liegt aber abschließend ohnehin in der Entscheidungskompetenz der Baugenehmigungsbehörde.
Die Zufahrt zum Grundstück soll über den nicht ausgebauten, öffentlichen Feld- und Waldweg „Östliche Vorgemeinde“, Fl.Nr. 694, erfolgen. Dieser Weg befindet sich im Eigentum der Gemeinde und ist entsprechend gewidmet. Träger der Straßenbaulast sind die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.
Da die Nutzung über den gewidmeten Zweck (Land- bzw. Forstwirtschaft) hinausgeht, wäre -bei Vorliegen der planungsrechtlichen Zulässigkeit- zumindest eine Vereinbarung mit den Trägern der Straßenbaulast zu treffen, welche die (teilweise) Übernahme der Straßenbaulast regelt, da der Feld- und Waldweg dann sicher stärker als bisher benutzt und auch belastet wird.
Dies könnte jedoch solange zurück gestellt werden bis klar ist, ob das Landratsamt eine Genehmigung in Aussicht stellt.