In der Gemeinde Schäftlarn gilt seit 1976 die Satzung über Straßennamen und die Nummerierung der Gebäude in der Gemeinde Schäftlarn.
Die Satzung führt immer wieder zu Problemen in folgenden Punkten:
- § 2 Abs. 3 bestimmt, dass für ein Anwesen nur eine Hausnummer zugeteilt wird und zwar auch dann, wenn das Anwesen aus mehreren Gebäuden besteht oder mehrere Eingänge besitzt. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten sind.
=> Im Entwurf der neuen Satzung ist in § 4 Abs. 4 eine Lockerung dieser Bestimmung vorgesehen. Demnach kann jedes Gebäude oder jeder selbständige Gebäudeteil eine eigene Hausnummer erhalten, auch wenn die Gebäude oder Gebäudeteile auf einem Grundstück stehen. Ein dringender Grund ist hierfür nicht mehr erforderlich.
- § 3 Abs. 2 bestimmt, dass eine Umnummerierung von Gebäuden nur aus dringenden Gründen vorgenommen werden kann.
=> Diese Bestimmung schließt eine Umnummerierung faktisch aus, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass es im Prinzip keinen dringenden Grund gibt, um eine Umnummerierung vorzunehmen, da neben den Zahlen auch Buchstaben und Doppelbuchstaben verwendet werden können.
Im Entwurf der neuen Satzung wurde diese Bestimmung dahingehend abgemildert, dass dies im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt.
- § 6 Abs. 2 bestimmt, dass die Hausnummernschilder von der Gemeinde auf Kosten der Grundstückseigentümer beschafft werden.
=> Die Verwaltung hat die Hausnummernschilder bislang bei den Firmen Bremicker in Weilheim oder MDE in Rosenheim bestellt, bezahlt und den Grundstückseigentümern dann in Rechnung gestellt. Beide Firmen haben zum Jahreswechsel erhebliche Preisanpassungen vorgenommen. Zudem wird die Gemeinde für diese Tätigkeit (also den Zwischenerwerb) ab 2021 umsatzsteuerpflichtig, da es sich beim Kauf und Verkauf von Hausnummernschildern nicht um eine hoheitliche Tätigkeit handelt. Zudem sollte es den Grundstückseigentümern freigestellt sein, wo sie ihr Hausnummernschild beziehen.
Aus diesen Gründen wurde von der Bauverwaltung ein Entwurf für den Neuerlass der Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung erstellt, welcher den Mitgliedern des Gemeinderates vorliegt.
Der erstellte Satzungsentwurf ist insgesamt übersichtlicher, klarer und führt nach Auffassung der Bauverwaltung auch zu einem einfacheren Vollzug.