Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts
Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 35, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
§ 1 Zusammensetzung des Stadtrats
Der Stadtrat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister (§ 4) und 24 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2 Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse:
- den Haupt- und Finanzausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Bau- und Umweltausschuss,
bestehend aus dem Vorsitzenden und 11 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern,
- den Rechnungsprüfungsausschuss,
bestehend aus 7 ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern.
(2) 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Stadtrat bestimmtes Stadtratsmitglied.
(3) 1Die Ausschüsse beschließen anstelle des Stadtrates (beschließende Ausschüsse), soweit sich der Stadtrat nicht in der Geschäftsordnung die Entscheidung vorbehalten hat. 2Im Einzelfall sind die Ausschüsse im Rahmen der Geschäftsordnung vorberatend tätig.
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3 Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung einen Pauschalbetrag von monatlich 75 Euro, für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates ein Sitzungsgeld von 75 Euro und für die notwendige Teilnahme an Sitzungen eines Ausschusses 75 Euro.
(3) 1Stadtratsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Stadtratsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 Euro je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für den Ortssprecher entsprechend.
(6) Die vom Stadtrat bestimmten Referenten erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.
(7) Das vom Stadtrat gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmte ehrenamtliche Stadtratsmitglied, welches den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt, erhält eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.
(8) Die von den einzelnen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Ausschussgemeinschaften bestimmten Sprecher erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 75 Euro.
(9) Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und Ausschussgemeinschaften erhalten für jedes Mitglied eine monatliche Unkostenpauschale in Höhe von 30 Euro.
(10) Mitglieder eines vom Stadtrat zu bildenden Umlegungsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Umlegungsausschusses ein Sitzungsgeld von 75 Euro.
§ 4 Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5 Weitere Bürgermeister
(1) Der zweite und dritte Bürgermeister ist jeweils Ehrenbeamter.
(2) Die weiteren Bürgermeister erhalten neben der als Stadtratsmitglied gewährten Entschädigungen eine weitere Entschädigung nach dem Maß der besonderen Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin (Art. 53 Abs. 4 KWBG). Die weitere Entschädigung wird gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG im Einvernehmen mit den weiteren Bürgermeistern durch Beschluss festgesetzt.
§ 6 In-Kraft-Treten
1Diese Satzung tritt am 1. August 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 29. Juli 2020 außer Kraft.
Schrobenhausen, 27.01.2021
STADT SCHROBENHAUSEN
Reisner
Erster Bürgermeister