Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Schrobenhausen:
Satzung für den Seniorenbeirat der Stadt Schrobenhausen
Präambel
Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen weibliche und diverse Formen jeweils mit ein.
Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350) folgende Satzung:
§ 1 Zweck
- Die Stadt Schrobenhausen bildet zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der Senioren einen Seniorenbeirat.
- Der Seniorenbeirat ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unabhängig.
- Wer als Seniorenbeirat berufen wird, muss seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Schrobenhausen und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
- Der Seniorenbeirat der Stadt Schrobenhausen kann Mitglied in der Bayerischen Landesseniorenvertretung (LSVB) sein.
- Der Seniorenbeirat besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Träger vermögensrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen sein.
§ 2 Aufgaben
- Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der älteren Menschen am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen und damit der Gefahr der Isolierung im Alter entgegenzuwirken.
- Als ältere Menschen sind auch Personen anzusehen, die zwar das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, jedoch Rentner, Pensionäre oder Vorruheständler sind.
- Der Seniorenbeirat unterstützt die Interessen von Senioren gegenüber Behörden und Institutionen, führt aber keine Rechtsberatung durch, sondern verweist solche Ratsuchenden an die zuständigen Stellen und hält Kontakt mit diesen.
§ 3 Zusammensetzung des Beirates
1. Der Seniorenbeirat setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, die Bürger der Stadt Schrobenhausen
sind. Sie dürfen in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Stadt stehen.
- Mitglieder des Stadtrates können nicht Mitglieder des Seniorenbeirates sein.
- Rechtzeitig vor dem Beginn der jeweils neuen Amtsperiode werden über eine öffentliche Bekanntmachung der Stadt Schrobenhausen die Bürger eingeladen, ihre Kandidatur anzumelden oder Vorschläge einzureichen.
§ 4 Bestellungsverfahren
- Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden für einen Zeitraum von 3 Jahren vom Stadtrat berufen. Eine erneute Kandidatur zum Seniorenbeirat und Berufung durch den Stadtrat ist zulässig.
- Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig während der Amtsperiode aus, besteht die Möglichkeit, dass durch den Stadtrat für die restliche Amtszeit ein neues Seniorenbeiratsmitglied bestellt wird.
§ 5 Vorsitzender
- Der Seniorenbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und einen Schriftführer mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 51 Abs. 3 GO gilt entsprechend.
- Der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat gegenüber der Stadt Schrobenhausen, den Verbänden, Organisationen und der Öffentlichkeit.
§ 6 Geschäftsgang
- Der Vorsitzende beruft den Seniorenbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch dreimal im Jahr zu Sitzungen ein. Die erste Sitzung in der jeweils neuen Amtsperiode wird vom Ersten Bürgermeister einberufen.
- Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Die Kosten des Postversands übernimmt die Stadt Schrobenhausen.
- Die Sitzungen des Seniorenbeirats sind grundsätzlich öffentlich und werden in der öffentlichen Presse bekannt gemacht und der Stadt Schrobenhausen zur Kenntnis gebracht.
§ 7 Beschlussfähigkeit
Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Seine Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Art. 51 Abs. 1 GO gilt entsprechend.
§ 8 Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern sowie der Stadt Schrobenhausen zu übersenden.
§ 9 Ehrenamt
- Die Tätigkeit im Seniorenbeirat ist ehrenamtlich. Es wird keine Entschädigung gewährt.
- Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden während ihrer Tätigkeit für den Seniorenbeirat seitens der Stadt Schrobenhausen unfall- und haftpflichtversichert. Die Kosten übernimmt die Stadt Schrobenhausen.
§ 10 Sachaufwand
Die Stadt Schrobenhausen trägt im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit den angemessenen Sachaufwand für den Seniorenbeirat und stellt geeignete Räumlichkeiten für die Sitzungen zur Verfügung.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. März 2021 in Kraft.
Schrobenhausen, den XX. März 2021
Stadt Schrobenhausen
Harald Reisner
Erster Bürgermeister