Erlass einer neuen Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS -)


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 10

Beschluss

Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS -)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 2 a, Art. 22 a, Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.10.1981 (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2020 (GVBl. S. 683) und § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694), folgende Satzung:

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Für Sondernutzungen auf öffentlichem Verkehrsgrund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG werden nach dieser Satzung Sondernutzungsgebühren erhoben.
(2) Diese Satzung gilt nicht für kommunale Werbenutzungsverträge und bereits abgeschlossene Gestattungsverträge nach bürgerlichem Recht.
(3) Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Stadt Schrobenhausen einschließlich der Sondernutzungen an „sonstigen öffentlichen Straßen“ im Sinne des Art. 53 BayStrWG unterliegen dem öffentlichen Recht, auch wenn durch sie der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann, sofern sie eine Benutzung des Straßenraumes über der Straßenoberfläche darstellen. Nutzungen, die über der Straßenoberfläche Zwecken der öffentlichen Versorgung dienen (Art. 22 Abs. 2 BayStrWG), werden durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag geregelt, sei es denn, dass der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

§ 2 Gebührenpflicht


Die Stadt Schrobenhausen erhebt für die Ausübung der Sondernutzungen auf den in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen, Wegen und Plätzen mit ihren Bestandteilen im Sinne von Art. 2 BayStrWG, § 1 Abs. 4 FStrG Sondernutzungsgebühren.

§ 3 Gegenstand der Gebühren


(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.
(2) Treffen zwei oder mehrere Sondernutzungen zusammen, die unabhängig voneinander oder nebeneinander bestehen können, werden die sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis ergebenden Gebühren addiert.

§ 4 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren wird bestimmt durch den wirtschaftlichen Wert für den Benutzer, das öffentliche Interesse an der Sondernutzung, durch den Umfang, in dem der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, und durch die Dauer der Sondernutzung. Die Dauer der Sondernutzung umfasst auch Auf- und Abbauzeiten.
  1. Der in Anspruch genommene Straßenraum wird nach der Größe der beanspruchten Straßenfläche sowie nach der Ausladung und Größe der Sondernutzungsanlagen bestimmt. Unter Ausladung ist dabei die Entfernung der äußersten Teile der Anlagen von der Straßenbegrenzungslinie zu verstehen. Bei ausladenden Sondernutzungen ist unter „Größe“ die größte Fläche zu verstehen, die sich aus den seitlichen Begrenzungslinien ergibt.
  2. Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage I beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 5 Entstehung und Ende der Gebührenschuld


(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird. Bei Sondernutzungen, die auf unbestimmte Zeit ausgeübt werden, entsteht die wiederkehrende Gebührenschuld mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den die Gebühr erhoben wird. In Fällen, in denen die Sondernutzungserlaubnis mit einer Baugenehmigung nach den Vorschriften des Baurechts erteilt wurde, beginnt die Gebührenschuld mit der tatsächlichen Nutzung.
(2) Die Gebührenschuld endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder mit dem Widerruf der Erlaubnis. Wird die Ausübung der Sondernutzung vor Ablauf der Erlaubnis eingestellt, so endet die Gebührenschuld mit dem nachweislichen Ende der Sondernutzung.
(3) Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung nachweislich eingestellt wurde. Geht das Recht, eine Sondernutzung auszuüben, durch Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Person über, so geht auch die Gebührenschuld der bisherigen Erlaubnisnehmerin oder des bisherigen Erlaubnisnehmers mit Eingang der schriftlichen Anzeige des Übergangs bei der Stadt Schrobenhausen auf die andere Person über.

§ 6 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner


(1) Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist:
  1. die Antragstellerin bzw. der Antragsteller;
  2. die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer, auch wenn sie bzw. er den Antrag nicht selbst gestellt hat;
  3. wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt sowie
  4. wer faktisch oder wirtschaftlich die Vorteile aus der Sondernutzung zieht.
(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen bzw. Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
(3) Wer im Wege eines Schuldbeitritts eine bereits erlaubt oder unerlaubt ausgeübte Sondernutzung übernimmt, haftet neben der bisherigen Schuldnerin bzw. dem bisherigen Schuldner gesamtschuldnerisch für Gebührenrückstände. Das Gleiche gilt in den Fällen der gesetzlich angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung.

§ 7 Fälligkeit


Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren am 01.07. des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. In Ausnahmefällen ist eine Barzahlung möglich, bei der die Gebühren sofort fällig sind.

§ 8 Gebührenberechnung


Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den Gebühren entrichtet wurden, so wird die Gebühr auf Antrag anteilig zurückerstattet, jedoch nicht für Zeiten vor dem nachweislichen Ende der Sondernutzung gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.  
Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
Bei den Monats-, Wochen- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheit je Monat, Woche oder Tag auf die entsprechende volle Zeiteinheit aufgerundet.

§ 9 Gebührenfreiheit, Erlaubnisfreiheit


(1) Gebühren werden nicht erhoben, wenn sich die Sondernutzung in einer Höhe von mehr als 7 m über dem Straßenkörper befindet, für Gebäudeausladungen, die nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsgrund hineinragen oder wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt.
(2) Gebühren werden ferner nicht erhoben, wenn infolge von Veränderungen an der Straße eine Nutzung, die bisher auf einem Privatgrundstück ausgeübt wurde, zur Sondernutzung wird.
(3) Gebührenfrei sind außerdem
  1. Plakatständer zur Werbung für Wahlen und politische Veranstaltungen nach Maßgabe der vom Stadtrat beschlossenen Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten.
  2. den Vorschriften der Tz. 4.3.8 der DIN 18040-1 (Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechende Rampen zur barrierefreien Erschließung von Gebäuden sowie
  3. Werbung an Baugerüsten, Bauzäunen und sonstigen Baustelleneinrichtungen, sofern sie sich ausschließlich auf während der Zeit der Anbringung auf der Baustelle tätige Unternehmen bezieht und eine Fläche von 1,00 m² nicht übersteigt.

(4) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
1.        Pflanzgefäße, Topfpflanzen, Blumenkübel
2.        Weihnachtsdekoration einschließlich deren Beleuchtung;
3.        Straßenfeste von Anliegern
4.        Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste sowie Flachschilder
5.        Straßenaufbrüche im Zuge von Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen.
6.                Veranstaltungen, die aufgrund der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), der Gewerbeordnung (GewO) oder anderer Vorschriften genehmigt wurden.

§ 10 Unerlaubte Sondernutzungen


(1) Durch die Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung entsteht kein Anspruch auf Erlaubnis.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für eine unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Bußgeldverfahren, das in derselben Sache durchgeführt wird, nicht berührt.




§ 11 Auflagen, Bedingungen

Die Stadt Schrobenhausen kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen versehen.

§ 12 Anwendung des Kommunalabgabengesetzes


Soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten gemäß Art. 10 Ziffer 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) für Sondernutzungsgebühren die Art. 10 ff. KAG.

§13 Billigkeitsmaßnahmen


Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung und Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 14 Übergangsvorschriften


(1) Bereits abgeschlossene bürgerrechtliche Verträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Im Fall beabsichtigter und zulässiger Vertragsänderungen ist das gesamte Rechtsverhältnis in öffentlich-rechtlicher Form zu regeln.
(2) Für Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis bereits vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt wurde, die Gebührenpflicht aber nicht vorgesehen war bzw. diese sich geändert hat, entsteht die geänderte Gebührenpflicht mit Inkrafttreten dieser Satzung. Sieht diese Satzung eine Gebührenpflicht für eine vor ihrem Inkrafttreten gebührenpflichtige erlaubte Sondernutzung nicht mehr vor, so endet die Gebührenpflicht mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.


§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung) in der Stadt Schrobenhausen vom 25.05.2018 außer Kraft.


Schrobenhausen, xx.xx.xxxx
Stadt Schrobenhausen



Harald Reisner
Erster Bürgermeister

            1. Anlage I

Gebührenverzeichnis

(Dieses Gebührenverzeichnis beinhaltet Gebührentatbestände sowohl  für erlaubte als auch für unerlaubte Sondernutzungen)


Tarif-Nr.
Gegenstand der Sondernutzung
Gebührenmaßstab
Gebühr in Euro
1
Automaten aller Art und Auslage- und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen
je qm Ansichtsfläche und je Jahr
0 - 250
2
vorübergehende Aufstellung von Baubuden, Baugerüsten, Bauzäunen, Baumaschinen, Kränen, Containern sowie Lagerung von Gegenständen aller Art
je qm und je Woche
0 – 5
3
Vorübergehende Aufstellung von Bühnen, Podesten etc.
je qm und je Tag
0 – 5
4
Vorübergehende Aufstellung von Fahrgeschäften, Schaustellergeräten etc.
Je qm und je Tag
0 – 5
5
Gleisanlagen und -verlegungen
je lfd. Meter und je Jahr
0 - 50
6
Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Verkauf von Waren, Speisen und Getränken
  1. bei Gaststätten
  1. bei Veranstaltungen


je qm und je Monat
je qm und je Tag


0 - 8
0 - 10
7
überirdische Leitungen, Kabelbrücken
je angefangene 100 m Länge und je Monat
0 - 20
8
Masten, Pfosten (Reklamemasten, Fahnenmasten usw.)
je Stück und je Jahr
0 - 50
9
Schächte aller Art (Keller-, Licht- und Luftschächte usw.)
je Stück und je Jahr
0 - 15
10
Treppen und Balkone, Erker usw.
je Stück und je Jahr
0 - 50
11
Schilder aller Art (Aushang- und Firmenschilder), Licht- und Leuchtreklame, Werbeanlagen, Nasenschilder etc.
je Stück und je Jahr
0 - 50
12
Schutzdächer, Sonnendächer, Markisen
je qm und je Jahr
0 - 20
13
Verkaufsständer, Warenkisten, Warenkörbe und vergleichbare Verkaufseinrichtungen (z. B. für Kleidung, Obst und Gemüse, Zeitungen)
je qm und je Jahr
0 - 50
14
Kundenstopper, Gehwegaufsteller, Plakataufsteller, Dreieckständer
je Jahr
0 - 75
15
vorübergehende Aufstellung von
  1. Plakattafeln oder
  1. Werbebannern zu Werbezwecken

je angefangene Woche

0 - 8
0 - 20
16
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern, bei denen die Stadt Schrobenhausen oder die Stadtmarketing eG als Erlaubnisnehmer auftritt

Gebührenfrei

17
Vorübergehende Aufstellung von Werbebannern/Plakaten für Veranstaltungen von Mitgliedern der Stadtmarketing e.G. auf den 8 von der Stadtmarketing e.G. bereitgestellten Flächen.

Gebührenfrei
18
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
19
vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern mit Werbung für Veranstaltungen in umliegenden Gemeinden bzw. Städten, bei denen eine Gemeinde bzw. Stadt als Veranstalter auftritt

gebührenfrei
20
Informationsstände von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen

gebührenfrei
21
Zelte, Altäre, Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen

gebührenfrei

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Ohne Diskussion wurde die Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung - SoNuS-) erlassen.

Datenstand vom 22.07.2021 15:51 Uhr