Erlass einer Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Schrobenhausen und ihren Ortsteilen (Plakatierungsverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates, 29.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 29.06.2021 ö beschließend 11

Beschluss

Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Schrobenhausen und ihren Ortsteilen (Plakatierungsverordnung)

Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund des Art. 28 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. April 2020 GVBI S. 236, folgende Verordnung:

§ 1 Zweck, Geltungsbereich

Diese Verordnung schützt das Orts- und Landschaftsbild der Stadt Schrobenhausen sowie Ihrer Ortsteile.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bayerischen Bauordnung (Bay-BO) und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Verordnung. Die Sondernutzungssatzung der Stadt Schrobenhausen gilt neben dieser Verordnung über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten im öffentlichen Straßenraum.

§ 3 Beschränkung von Plakatierungen und Anschlägen auf bestimmte Bereiche und Flächen und zeitliche Befristungen

(1) Plakate und Anschläge mit einer Größe von bis zu max. DIN A0 dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nur in den Bereichen angebracht werden, die von der Stadt Schrobenhausen nicht in der Negativliste (siehe Anlage 1) festgelegt wurden. Die oben genannten Anschläge und Plakatierungen sind bei der Stadt Schrobenhausen schriftlich unter Angabe des Verantwortlichen zu beantragen.

(2) Plakate und Anschläge größer als DIN A0 dürfen nur auf den in der (Anlage 2) dargestellten Flächen aufgestellt werden.  
Veranstaltungsplakatierungen dürfen frühestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und sind spätestens am dritten Werktag nach der Veranstaltung zu entfernen.

§ 4 Wahlplakatierung

 (1) Plakatierungen und Anschläge anlässlich von Wahlen, Volksbegehren und – entscheiden sowie Bürgerbegehren und –entscheiden sind nur in den in § 3 Abs. 1 und 2 genannten Bereichen und in folgendem zeitlichen Umfang zulässig:

 a) jeweils zu den Wahlen zugelassene politische Parteien und Wählergruppen
-bei Europawahlen                          6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Bundestagswahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Landtagswahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
-bei Kommunalwahlen                        6 Wochen vor dem Wahltermin
 
b)
bei Volks- oder Bürgerbegehren        während der Dauer der Auslegung der Eintragungslisten

c)  
bei Volks- oder Bürgerentscheiden        6 Wochen vor dem Abstimmungstermin
 
(2) Diese Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wieder entfernt werden.

(3) Die Anzahl der Plakatierung für die in § 4 Abs. 1 a) bis c) genannten allgemeinen Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden wird pro Partei bzw. Wählergruppe
- auf 40 Plakatstandorte mit einer Größe von maximal DIN A0
- 4 Großbannern (größer als DIN A0)
beschränkt.

§ 5 Allgemeines

(1) Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Schrobenhausen vorgeführt werden.

(2) Verkehrsinseln sind von Plakatierungen und Anschlägen freizuhalten.

(3) Bei der Anbringung von Plakaten im Bereich von Geh- und Radwegen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m einzuhalten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Plakate und Anschläge in den auf der Negativliste festgelegten Bereich anbringt.

2. entgegen § 3 Abs. 1 Plakate und Anschläge ohne schriftlichen Antrag anbringt

3. entgegen § 3 Abs. 2 auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Plakate und Anschläge außerhalb der dargestellten Flächen aufstellt.

4. entgegen § 3 Abs. 2 Plakate und Anschläge für Veranstaltungen außerhalb des genannten Zeitraumes anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt.

5. entgegen § 4 Abs. 1 lit. a) bis c) und Abs. 2 Wahlplakatierung außerhalb des genannten Zeitraumes anbringt oder nicht rechtzeitig entfernt

6. entgegen § 4 Abs.3 Wahlplakatierung über die zulässige Anzahl hinaus anbringt.

7. entgegen § 5 Abs. 1 Darstellungen durch Bildwerfer ohne Genehmigung vorführt.
   

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schrobenhausen, xx.xx.xxxx


Harald Reisner,
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Stadtrat Matthias Reisner war während der Beschlussfassung nicht anwesend.

Datenstand vom 22.07.2021 15:51 Uhr