Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen (Feuerwehrgebührensatzung - FGS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Sitzung des Stadtrates, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 6

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
andere Leistungen
der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schrobenhausen

(Feuerwehrgebührensatzung - FGS)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende Satzung


§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz

  1. Die Stadt Schrobenhausen erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für

  1. Einsätze,
  2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG),
  3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr.

  1. Die Stadt Schrobenhausen erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

  1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören,
  2. Überlassung von Geräten und Material zum Gebrauch oder Verbrauch,
  3. Leistungen der Schlauchwerkstatt.

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

  1. Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

  1. Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.


§ 2
Schuldner

  1. Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

  1. Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

  1. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.


§ 3
Fälligkeit

Aufwendung- und Kostenersatz werden mit Bestandskraft des Bescheides zur Zahlung fällig.


§ 4
Umsatzsteuer

Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b UStG unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.


§ 5
Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.01.2020 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 27.09.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte J. Siegl und M. Schwarzbauer waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

Datenstand vom 30.11.2022 12:30 Uhr