Parken am Parkplatz im Bereich BAUER-Straße und im Bereich Wittelsbacherplatz (Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1456/68, 1456/44, 1456/51 sowie auf den Grundstücken mit den Fl. Nrn. 1456/16, 1456/234 und 1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen); Erlass einer Verordnung über Parkgebühren


Daten angezeigt aus Sitzung:  33. Sitzung des Stadtrates, 18.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 33. Sitzung des Stadtrates 18.10.2022 ö beschließend 9

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen beschließt den Erlass folgender Verordnung.

Parken am Parkplatz im Bereich Bauer-Straße und im Bereich Wittelsbacherplatz (Grundstücke mit den Fl. Nrn. 1456/68, 1456/44, 1456/51 sowie auf den Grundstücken mit den Fl. Nrn. 1456/16, 1456/234 und  1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen); Erlass einer Verordnung über Parkgebühren


Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) und § 21 der Verordnung über Zuständigkeit im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.12.1998, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 
02. August 2022 (GVBl. S.551) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung.

                                       § 1 Höhe der Parkgebühren

Die Gebühren für das Parken an Parkscheinautomaten betragen in dem in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Gebiet 0,30 Euro pro angefangene Stunde, 1 Euro pro Tag und 3 Euro pro Woche.

                                       § 2 Geltungsbereich

Die Parkgebühren nach § 1 dieser Verordnung gelten für das Parken an Parkscheinautomaten im Bereich der Parkplätze an der BAUER-Straße auf dem Grundstück Fl. Nr. 1456/68 und auf den Grundstücken Fl. Nr. 1456/44 und 1456/51 sowie auf den Parkplätzen im Bereich des ehemaligen Bahnhofskiosks auf den Grundstücken Fl. Nr. 1456/16, 1456/234 und 1456/238 der Gemarkung Schrobenhausen.


                                       § 3 Parkzeit

Die Parkzeit beginnt um 08:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr jeweils montags bis freitags. Am Samstag beginnt die Parkzeit um 08:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr. An Sonn-und Feiertagen ist die Benutzung der Parkflächen gebührenfrei.

                               

§ 4 Ausnahmen

Der in § 2 genannte Geltungsbereich kann anlässlich örtlicher Veranstaltungen durch verkehrsrechtliche Anordnung für einen bestimmten Zeitraum eingeschränkt werden.


                                       § 5 Steuerrecht 

Sofern einzelne Gebühren der Anwendung des § 2b UStG unterliegen, ist in der Gebühr für die Leistung die zu dem Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer enthalten. 

                                       § 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren vom 05.12.2003 sowie die die Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 13.12.2004 und die Änderung der Verordnung über das Parken am Parkplatz an der Wittelsbacherstraße vom 28.01.2009 außer Kraft.

Schrobenhausen, den 27.09.2022
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte M. Schwarzbauer und Mühlpointner waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

Datenstand vom 30.11.2022 12:30 Uhr