Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  38. Sitzung des Stadtrates, 28.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 38. Sitzung des Stadtrates 28.02.2023 ö beschließend 19

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Verordnung:


Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage
in der Stadt Schrobenhausen


Aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 27.09.2022 (BayMBl 2022 Nr. 555), sowie der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 9.12.2014 (GVBl 2014, S. 555) erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende

Verordnung:

§ 1


Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen anlässlich der folgenden in der Stadt Schrobenhausen stattfindenden Jahrmärkte
  1. Frühjahrs-Dult (2. Sonntag vor Josefi)

  2. Mai-Dult (3. Sonntag im Mai; fällt die Mai-Dult hiernach auf den Pfingstsonntag, findet sie am darauffolgenden Sonntag statt)

  3. Michaeli-Dult (letzter Sonntag im September)

  4. Kathreins-Dult (1. Sonntag nach Allerheiligen; fällt die Kathreins-Dult hiernach auf Allerseelen, findet die sie am darauffolgenden Sonntag statt)
in folgenden Bereichen der Stadt Schrobenhausen Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein:
  1. Verkaufsstellen innerhalb der auf beiliegendem Katasterplan (Anlage 1) mit einem Kreis markierten Fläche.

  2. Zusätzlich bis zu fünf von der Verwaltung der Stadt Schrobenhausen auf Antrag jährlich neu festzulegenden Verkaufsstellen je Jahrmarkt außerhalb der auf beiliegendem Katasterplan mit einem Kreis markierten Fläche, soweit sie ein Konzept über die Anbindung an den Jahrmarkt vorweisen. Die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 2

Die Vorschriften des § 17 LadSchlG über den Schutz der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.


§ 3

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in § 1 freigegebenen Öffnungszeiten und außerhalb des angegebenen räumlichen Bereichs liegt eine Zuwiderhandlung vor, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG geahndet werden kann.


§ 4

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 


Schrobenhausen, den TT.MM.JJJJ
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Anlage 1 zur Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen


Anlage 2 zur Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen


Richtlinie zur Festlegung von fünf weiteren Verkaufsstellen gemäß § 1 Nr. 2 Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen



  1. Zuständigkeit:
Zuständig für die Festlegung der weiteren Verkaufsstellen gemäß § 1 Nr. 2 Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen ist die Verwaltung der Stadt Schrobenhausen.


  1. Antragsfrist und Genehmigungszeitraum:

Die Genehmigung erfolgt getrennt für jeden städtischen Jahrmarkt. Anträge sind spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Jahrmarkt bei der Stadt Schrobenhausen zu stellen. Dauergenehmigungen werden nicht erteilt.


  1. Entscheidungskriterien:
  1. Jede Verkaufsstelle muss schriftlich darlegen, warum sie während eines bestimmten Jahrmarktes öffnen will und wie der Zusammenhang mit dem Jahrmarkt den Kunden vermittelt wird (Anbindung an den Jahrmarkt).

  1. Firmen, die ihr Angebot auf die Jahrmärkte in Schrobenhausen verlagern können, sind von einer Öffnung ihrer Verkaufsstellen ausgeschlossen. 

  1. Beteiligen können sich nur Familienunternehmen, deren Hauptsitz in Schrobenhausen ist und die sich - gegen Nachweis - in den vorangegangenen 10 Jahren an den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Schrobenhausen beteiligt haben. Falls mehrere Firmen die Voraussetzungen erfüllen, entscheidet das Los.

  2. Falls weniger als fünf sich bewerbende Firmen dieses Kriterium erfüllen, können die restlichen freien Plätze durch weitere Firmen aufgefüllt werden, die sich in den vorangegangenen 10 Jahren nicht regelmäßig an den verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen in Schrobenhausen beteiligt haben (Anzahl der Jahre in absteigender Form gegen Nachweis, bei gleicher Anzahl der Jahre entscheidet das Los).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.03.2023 11:18 Uhr