Gebührensatzung über die Nutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Schrobenhausen (ObUGebS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  42. Sitzung des Stadtrates, 27.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 42. Sitzung des Stadtrates 27.06.2023 ö beschließend 7

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:


Gebührensatzung über die Nutzung 
der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Schrobenhausen
(ObUGebS)


Die Stadt Schrobenhausen erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S. 638) geändert worden ist folgende Gebührensatzung:


§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

  1. Für die Benutzung der von der Stadt Schrobenhausen bereitgestellten Räume für die Unterbringung von Obdachlosen werden Nutzungsgebühren erhoben. Neben den Nutzungsgebühren werden Gebühren zur Abgeltung der Nebenkosten für Heizung, Haushaltsstrom, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Müllabfuhr, Wartungsgebühren, Versicherung und Kaminkehrer erhoben.

  1. Gebührenschuldner sind die Benutzer der Räumlichkeiten. Gemeinschaftliche Benutzer haften als Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben und über ausreichende Einkünfte verfügen. Im Übrigen haften mehrere Benutzer entsprechend dem Maße der Benutzung.


§ 2
Fälligkeit, Dauer der Gebührenpflicht

  1. Die Nutzungsgebühr und die Nebenkostenpauschale wird zum Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung im Voraus fällig.

  1. Der Tag des Wegzugs bzw. der Räumung bleibt bei der Berechnung der Nutzungsgebühr und der Nebenkostenpauschalgebühr unberücksichtigt. Werden jedoch die Räume dem Beauftragten der Stadt verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet an die Stadt zurückgegeben aus Gründen, die der Räumende zu vertreten hat, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur Übergabe der Unterkunft und der Rückgabe der Schlüssel bestehen.

  1. Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Nutzungsgebühr und die Nebenkostenpauschalgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1.

(4)        Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 vollständig zu entrichten.


§ 3
Gebührensätze

  1. Die Nutzungsgebühr beträgt je m² genutzter Wohnfläche monatlich 2,82 Euro.

  1. Die Nebenkostenpauschale beträgt je Person:
  • Erste Person: 150,00 Euro
  • Zweite Person: 70,00 Euro
  • Jede weitere Person: 35,00 Euro


§ 4
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schrobenhausen, den TT.MM.JJJJ
STADT SCHROBENHAUSEN



Reisner
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Die Stadträte M. Reisner und Vogl waren während der Abstimmung kurzzeitig nicht anwesend.

Datenstand vom 26.07.2023 12:22 Uhr