Haushaltsplan der Stadt Schrobenhausen für das Haushaltsjahr 2015; Erlass der Haushaltssatzung (Anlage)


Daten angezeigt aus Sitzung:  16. Sitzung des Stadtrates, 30.06.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 16. Sitzung des Stadtrates 30.06.2015 ö beschließend 2

Beschluss

1.        Haushaltsplan der Stadt Schrobenhausen für das Haushaltsjahr 2015
Dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird entsprechend des Empfehlungsbeschlusses des Haupt- und Finanzausschusses vom 12.05.2015 zugestimmt. Der Haushaltsplan ist entsprechend auszufertigen.

2.        Haushaltssatzung
Haushaltssatzung der Stadt Schrobenhausen
(Landkreis Neuburg-Schrobenhausen)
für das Haushaltsjahr   2 0 1 5


Auf Grund der Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                         30.925.550 EUR

und

im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit                         13.099.600 EUR

ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 5.250.000 EUR festgesetzt.


§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.


§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1.        Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A)        320 v.H.
b) für die Grundstücke (B)        320 v.H.
2.        Gewerbesteuer        350 v.H.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Weitere Festsetzungen werden nicht aufgenommen.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2015 in Kraft.

Schrobenhausen, 30.06.2015
STADT SCHROBENHAUSEN



Dr. Stephan
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung
Dagegen: SRe Spreitzer, Berger, Dr. Mahl

Datenstand vom 04.04.2019 08:05 Uhr