Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  32. Sitzung des Stadtrates, 27.09.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 32. Sitzung des Stadtrates 27.09.2016 ö beschließend 4

Beschluss 1

Auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs werden Gebührenerhöhungen in zwei Schritten vorgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: Baierl, Bayerstorfer, Berger, Dietenhauser, Eberle, Eikam, Dr. Hartmann, Dr. Mahl, Schwarzbauer, Siegl, Soier, Spreitzer, Dr. Stephan, Vogl, Winter, Yürekli

Beschluss 2

Die derzeit bestehenden Gebühren für Reihengräber werden nicht erhöht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: Baierl, Berger, Dietenhauser, Eberle, Dr. Hartmann, Kauderer, Koppold, Lemal, Plöckl, Dr. Schalk, Siegl, Soier, Spreitzer, Dr. Stephan, Vogl, Winter

Beschluss 3

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der städtischen Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung)



Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung


§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Schrobenhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben
a)        eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b)        Bestattungsgebühren (§ 5)
c)        sonstige Gebühren (§ 6)
d)        Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 7)


§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,
a)        wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)        wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c)        wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d)        wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht
a)        im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b)        im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c)        im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,
d)        im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts.

(2) Die jeweilige Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.


§ 4
Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

1.        Reihengräber

a)
Reihengräber für Kinder (Ruhezeit 9 Jahre)
151,20 €
b)
Reihengräber für Erwachsene (Ruhezeit 12 Jahre)
352,80 €
c)
Reihengräber bei Urnenbestattung (Ruhezeit 9 Jahre)
264,60 €

2.        Wahlgräber

a)
Einzelgräber
768,00 €
b)
Familiengräber (2 Grabstellen)
1.380,00 €
c)
Familiengräber am Hauptweg


aa) nördliche Seite (3 Grabstellen)
2.004,00 €

bb) südliche Seite (4 Grabstellen)
2.640,00 €
d)
Urnen-Erdgräber
480,00 €
e)
Urnen-Baumgräber
1.560,00 €

(2) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer der Nutzungszeit (§ 11 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) hinaus, so muss die zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig nach Jahren und Monaten bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im Voraus entrichtet werden. Jeder angefangene Monat des Zeitunterschiedes wird als voller Monat angerechnet.

(3) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist eine Rückerstattung der im Voraus entrichteten Grabnutzungsgebühr ausgeschlossen.


§ 5
Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und die Tätigkeiten bei der Aufbahrung beträgt

a)
für Erwachsene
379,00 €
b)
für Kinder bis zu 10 Jahren
268,00 €
c)
für eine Urne
192,00 €
d)
für Tot- oder Fehlgeburten
151,00 €

(2) Die Gebühr für die Tätigkeiten bei der Grabherstellung beträgt

a)
für Erwachsene
673,00 €
b)
für Kinder bis zu 10 Jahren
481,00 €
c)
für eine Urne
336,00 €
d)
für Tot- oder Fehlgeburten
256,00 €

(3) Für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit (Montag bis Freitag 8.00 18.00 Uhr) wird ein Zuschlag in Höhe von 240,00 € erhoben.


§ 6
Sonstige Gebühren

Folgende sonstigen Gebühren werden erhoben:

1
Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs
1.283,00 €
2.
Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof
1.123,00 €
3.
Ausgraben einer Urne zur Überführung in einen anderen Friedhof
561,00 €
4.
Ausgraben und Umbetten einer Urne innerhalb des Friedhofs
641,00 €
5.
Bestattung einer überführten Leiche aus einem anderen Friedhof
1.123,00 €
6.
Bestattung einer überführten Urne aus einem anderen Friedhof
561,00 €
7.
Behördlich angeordnete Ausgrabung und Wiederbestattung
1.123,00 €
8.
Tieferlegung
160,00 €
9.
Umschreibung eines Benutzungsrechts
35,00 €
10.
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern und Anbringung von Einfassungen
35,00 €
11.
Erteilung eines Berechtigungsausweises zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof einschließlich des Befahrens der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen auf die Dauer zwisch en ein und drei Jahren  pro Jahr
20,00 €
12.
Benutzung des Leichenhauses ohne anschließende Bestattung in einem der Friedhöfe der Stadt Schrobenhausen für die Unterstellung der Leiche je angefangenem Tag
68,00 €


§ 7
Friedhofsunterhaltsgebühren

Zur Abgeltung des Kostenaufwands für Unterhalt und Sicherung der Wege und Einfriedungen, Pflege der Anpflanzungen und Grünflächen, Beseitigung des Abraums und Gießwasser etc. wird eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben. Diese beträgt

a)
für ein Einfachgrab (Reihen-, Einzel-, Urnen-Erd-, Urnen-Baumgrab)
29,00 €
b)
für ein Familiengrab (2 Grabstellen)
37,00 €
c)
für ein Familiengrab (3 Grabstellen)
46,00 €
d)
für ein Familiengrab (4 Grabstellen)
55,00 €


§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schrobenhausen vom 29.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 07/2011 vom 04.08.2011) außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: Eikam, Kauderer, Koppold, Lemal, Plöckl, Schwarzbauer, Yürekli

Datenstand vom 04.04.2019 08:18 Uhr