Daten angezeigt aus Sitzung:
32. Sitzung des Stadtrates, 27.09.2016
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Auf der Grundlage des vorliegenden Satzungsentwurfs werden Gebührenerhöhungen in zwei Schritten vorgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16
Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen:
Baierl, Bayerstorfer, Berger, Dietenhauser, Eberle, Eikam, Dr. Hartmann, Dr. Mahl, Schwarzbauer, Siegl, Soier, Spreitzer, Dr. Stephan, Vogl, Winter, Yürekli
Beschluss 2
Die derzeit bestehenden Gebühren für Reihengräber werden nicht erhöht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 16
Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen:
Baierl, Berger, Dietenhauser, Eberle, Dr. Hartmann, Kauderer, Koppold, Lemal, Plöckl, Dr. Schalk, Siegl, Soier, Spreitzer, Dr. Stephan, Vogl, Winter
Beschluss 3
Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der städtischen Bestattungseinrichtungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende
Satzung
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Schrobenhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben
a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
d) Friedhofsunterhaltsgebühren (§ 7)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Zuteilung bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts.
(2) Die jeweilige Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
1. Reihengräber
a)
|
Reihengräber für Kinder (Ruhezeit 9 Jahre)
|
151,20 €
|
b)
|
Reihengräber für Erwachsene (Ruhezeit 12 Jahre)
|
352,80 €
|
c)
|
Reihengräber bei Urnenbestattung (Ruhezeit 9 Jahre)
|
264,60 €
|
2. Wahlgräber
a)
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Einzelgräber
|
768,00 €
|
b)
|
Familiengräber (2 Grabstellen)
|
1.380,00 €
|
c)
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Familiengräber am Hauptweg
|
|
|
aa) nördliche Seite (3 Grabstellen)
|
2.004,00 €
|
|
bb) südliche Seite (4 Grabstellen)
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2.640,00 €
|
d)
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Urnen-Erdgräber
|
480,00 €
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e)
|
Urnen-Baumgräber
|
1.560,00 €
|
(2) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer der Nutzungszeit (§ 11 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) hinaus, so muss die zum Wiedererwerb des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig nach Jahren und Monaten bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 27 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) im Voraus entrichtet werden. Jeder angefangene Monat des Zeitunterschiedes wird als voller Monat angerechnet.
(3) Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist eine Rückerstattung der im Voraus entrichteten Grabnutzungsgebühr ausgeschlossen.
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses und die Tätigkeiten bei der Aufbahrung beträgt
a)
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für Erwachsene
|
379,00 €
|
b)
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für Kinder bis zu 10 Jahren
|
268,00 €
|
c)
|
für eine Urne
|
192,00 €
|
d)
|
für Tot- oder Fehlgeburten
|
151,00 €
|
(2) Die Gebühr für die Tätigkeiten bei der Grabherstellung beträgt
a)
|
für Erwachsene
|
673,00 €
|
b)
|
für Kinder bis zu 10 Jahren
|
481,00 €
|
c)
|
für eine Urne
|
336,00 €
|
d)
|
für Tot- oder Fehlgeburten
|
256,00 €
|
(3) Für Bestattungen außerhalb der üblichen Bestattungszeit (Montag bis Freitag 8.00 18.00 Uhr) wird ein Zuschlag in Höhe von 240,00 € erhoben.
§ 6
Sonstige Gebühren
Folgende sonstigen Gebühren werden erhoben:
1
|
Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs
|
1.283,00 €
|
2.
|
Ausgraben einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof
|
1.123,00 €
|
3.
|
Ausgraben einer Urne zur Überführung in einen anderen Friedhof
|
561,00 €
|
4.
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Ausgraben und Umbetten einer Urne innerhalb des Friedhofs
|
641,00 €
|
5.
|
Bestattung einer überführten Leiche aus einem anderen Friedhof
|
1.123,00 €
|
6.
|
Bestattung einer überführten Urne aus einem anderen Friedhof
|
561,00 €
|
7.
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Behördlich angeordnete Ausgrabung und Wiederbestattung
|
1.123,00 €
|
8.
|
Tieferlegung
|
160,00 €
|
9.
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Umschreibung eines Benutzungsrechts
|
35,00 €
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10.
|
Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern und Anbringung von Einfassungen
|
35,00 €
|
11.
|
Erteilung eines Berechtigungsausweises zur Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof einschließlich des Befahrens der Friedhofswege mit Kraftfahrzeugen auf die Dauer zwisch
en ein und drei Jahren pro Jahr
|
20,00 €
|
12.
|
Benutzung des Leichenhauses ohne anschließende Bestattung in einem der Friedhöfe der Stadt Schrobenhausen für die Unterstellung der Leiche je angefangenem Tag
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68,00 €
|
§ 7
Friedhofsunterhaltsgebühren
Zur Abgeltung des Kostenaufwands für Unterhalt und Sicherung der Wege und Einfriedungen, Pflege der Anpflanzungen und Grünflächen, Beseitigung des Abraums und Gießwasser etc. wird eine jährlich wiederkehrende Gebühr erhoben. Diese beträgt
a)
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für ein Einfachgrab (Reihen-, Einzel-, Urnen-Erd-, Urnen-Baumgrab)
|
29,00 €
|
b)
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für ein Familiengrab (2 Grabstellen)
|
37,00 €
|
c)
|
für ein Familiengrab (3 Grabstellen)
|
46,00 €
|
d)
|
für ein Familiengrab (4 Grabstellen)
|
55,00 €
|
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Schrobenhausen vom 29.07.2011 (Amtsblatt der Stadt Schrobenhausen Nr. 07/2011 vom 04.08.2011) außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 7
Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen:
Eikam, Kauderer, Koppold, Lemal, Plöckl, Schwarzbauer, Yürekli
Datenstand vom 04.04.2019 08:18 Uhr