Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen vom 07.02.2017:
§ 1
§ 14 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung erhält folgende Fassung:
„d) Familienwahlgrabstätten Länge 2,20 m, Breite 1,80 m bis 2,00 m“
§ 2
§ 19 Absatz 1 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
„Die Errichtung von Grabmalen (Grabsteine, Stelen sowie Liegesteinen) und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabplatten) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen.“
§ 3
§ 21 der Satzung erhält folgende Fassung:
- „Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten
- Bei Kinderreihengrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
- Bei Reihengräbern Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
- Einzelwahlgrabstätten Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
- Familienwahlgrabstätten Höhe 1,50 m, Breite 2,00 m
- Bei Urnenerdgrabstätten Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
(2) Stehende Grabsteine und Grabstelen (säulenartige Grabmale) dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- Bei Einzelwahlgrabstätten Höhe 1,50 m
- Bei Familienwahlgrabstätten Höhe 1,60 m
- Bei Grabkreuzen aus Holz oder Schmiedeeisen sind folgende Maße einzuhalten:
- Höhe einschließlich Sockel 1,80 m
- Die Sockel müssen folgende Maße einhalten:
Höhe max. 0,40 m; Breite max. 0,60 m; Stärke max. 0,25 m
- Der Schriftsockel darf nicht breiter als die Ausladung des Kreuzes sein
- Die Anbringung einer Grabplatte ist grundsätzlich zulässig, wenn die Grababdeckung nicht mehr als 2/3 der Grabfläche überschreitet.“
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.