Erlass einer Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  49. Sitzung des Stadtrates, 30.01.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 49. Sitzung des Stadtrates 30.01.2018 ö beschließend 10

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Verordnung:
Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde
(Hundehaltungsverordnung)
Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388), folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Anleinpflicht, Gebote, Verbote
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Ausnahmen
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 5 In-Kraft-Treten; Geltungsdauer
§ 1
Anleinpflicht, Gebote, Verbote
(1) Wer Hunde in öffentlichen Anlagen oder auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen mit sich führt, hat dies so zu tun, dass andere nicht gefährdet, geschädigt oder belästigt werden. Die Regelungen in sonstigen Vorschriften über das Mitführen von Hunden bleiben unberührt.
(2) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit sind Kampfhunde auf allen Wegen, Straßen und Plätzen, große Hunde nach § 2 Abs. 2 hingegen nur innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu jeder Tages- und Nachtzeit stets an einer reißfesten Leine von höchstens 150 cm Länge zu führen. Die Leine muss an einem schlupfsicheren Halsband oder einem schlupfsicheren Geschirr angelegt sein, aus dem ein selbständiges Entweichen des Hundes ausgeschlossen ist.
(3) Die Person, die allgemein einen leinenpflichtigen Hund führt, muss dabei in der Lage sein, das Tier körperlich zu beherrschen.
(4) Von Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulanlage und Friedhöfen sind Kampfhunde und große Hunde fernzuhalten; auch ein Mitführen dieser Hunde an der Leine ist in diesen Bereichen nicht gestattet.

§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Die Eigenschaft als Kampfhund im Sinne des § 1 dieser Verordnung ergibt sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I) in der jeweils gültigen Fassung.
Unabhängig davon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.
(2) Große Hunde sind erwachsene Hunde, deren Schulterhöhe mindestens 50 cm beträgt. Erwachsene Tiere der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.
§ 3
Ausnahmen
Von § 1 Abs. 2 sind ausgenommen:
  1. Blindenführhunde
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung und der Bundeswehr im Einsatz;
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt sind;
  4. Hunde, welche die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 1 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen großen Hund mit sich führt, ohne ihn an einer vorschriftsmäßigen Leine zu halten;
  2. entgegen § 1 Abs. 3 einen Kampfhund oder einen großen Hund von einer Person ausführen lässt, welche nicht in der Lage ist, den Hund körperlich zu beherrschen;
  3. entgegen § 1 Abs. 4 einen Kampfhund und großen Hund auf Kinderspielplätzen, Kindergärten, Schulanlagen und Friedhöfen mit sich führt;
Die Höhe der Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Begehung 5 bis 1.000 €, bei fahrlässiger Begehung 5 bis 500 €. Zur Verfolgung und Ahndung ist die Stadt Schrobenhausen zuständig.
§ 5
In-Kraft-Treten; Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt 20 Jahre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung
Gegenstimmen: SR Koppold SR Dr. Schalk SR Reisner SR Bayerstorfer SR Yürekli SR Eikam SRin Schwarzbauer SR Dr. Hartmann SR Kauderer SR Plöckl Während der Beratung und Abstimmung war SR Siegl nicht im Sitzungssaal anwesend.

Datenstand vom 04.04.2019 08:45 Uhr