Antrag der Firma Zieglmeier GmbH & Co. KG auf Erlass einer Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  52. Sitzung des Stadtrates, 24.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 52. Sitzung des Stadtrates 24.04.2018 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Verordnung:
Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Schrobenhausen

Aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2016 (GVBl S. 50), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung:


§ 1
Betrieb von Autowaschanlagen

(1) In der Stadt Schrobenhausen dürfen Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen ab 12.00 Uhr bis (18.00 Uhr / 19.00 Uhr / 20.00 Uhr) betrieben werden.

(2) Autowaschanlagen dürfen an folgenden Feiertagen nicht betrieben werden:
- Neujahr,
- Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag,
- 1. Mai,
- Pfingstsonntag, Pfingstmontag,
- Erster und Zweiter Weihnachtstag.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 14

Abstimmungsbemerkung
Folgende Stadtratsmitglieder stimmten dagegen: Bayerstorfer, Dietenhauser, Eikam, Fuchs, Koppold, Lemal, Dr. Mahl, Mühlpointner, Reisner, Schwarzbauer, Siegl, Soier, Spreitzer, Vogl. SR Yürekli war während der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal anwesend.

Datenstand vom 04.04.2019 08:47 Uhr