Daten angezeigt aus Sitzung:
52. Sitzung des Stadtrates, 24.04.2018
Beratungsreihenfolge
Beschluss 1
Die gesondert zu beschließenden Richtlinien sollen für die komplette Innenstadt und nicht nur für Lenbachplatz und Lenbachstraße gelten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8
Beschluss 2
§ 5 Abs. 2 d der Satzung wird wie folgt geändert:
d) für Werbung (z.B. Werbeständer, Werbeveranstaltungen) und Straßenverkauf von Nichtanliegern des betreffenden Straßenber
eichs mit Ausnahme bei zugelassenen Veranstaltungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Beschluss 3
Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum in der Stadt Schrobenhausen (Sondernutzungssatzung)
vom
Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund der Art. 18 Abs. 2a, Art. 22 a und Art. 56 Abs. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. September 1958 (GVBl. S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375), Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung:
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Baulast der Stadt Schrobenhausen und für die Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen und Kreisstraßen.
Zu den Bestandteilen der Straßen gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie die Geh- und Radwege.
Für den Bereich Innenstadt erlässt die Stadt Schrobenhausen gesonderte Richtlinien, die im Zweifelsfall vorrangig gelten.
§ 2 Sondernutzung
Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus, d.h. nicht ausschließlich zum Zwecke des Verkehrs benutzt werden.
Gemeingebrauch ist die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr.
§ 3 Erlaubnis
- Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis.
- Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich spätestens 2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Schrobenhausen zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden.
- Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Eine Erlaubnis aufgrund dieser Satzung ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen.
- Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
- Die Erlaubnis wird auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen auf Zeit oder Widerruf erteilt.
- Die Erlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden und von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutze der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter öffentlicher Interessen erforderlich ist. Bedingungen und Auflagen können auch nachträglich festgesetzt werden, soweit dies das öffentliche Interesse erfordert. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Sondernutzung einer öffentlich rechtlichen Vorschrift widerspricht oder bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen letzteren der Vorrang einzuräumen ist und ein Ausgleich durch Nebenbestimmungen nicht sichergestellt werden kann.
- Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
- Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für
- Anlagen, soweit sie nicht mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen (z.B. Außendämmung von Gebäuden).
- Straßenfeste von Anliegern
- Blumenkübel, -tröge und Topfpflanzen
- Weihnachtsschmuck einschließlich Beleuchtung
- Hinweisschilder auf Gottesdienste, auf Unfall- und Kfz-Hilfsdienste sowie Flachschilder
- Straßenaufbrüche im Zuge von Arbeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen.
- Eine Erlaubnis ist ferner nicht erforderlich für Veranstaltungen, die auf Grund der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG), der Gewerbeordnung (GewO) oder anderer Vorschriften genehmigt wurden.
- Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straße, im Interesse der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung oder zur Wahrung anderer rechtlich geschützter Interessen vorübergehend oder auf Dauer erforderlich ist.
§ 5 Erlaubnisversagung
- Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
- die Sondernutzung gegen andere Rechtsvorschriften verstößt.
- durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird.
- durch die Gestaltung der Sondernutzung das Stadtbild leidet.
- Eine Erlaubnis wird insbesondere nicht erteilt
- für das Betteln in jeglicher Form.
- für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freischankflächen.
- für nicht ortsfeste wirtschaftliche Werbemaßnahmen z.B. Herumtragen umgehängter Werbetafeln, Verteilen von Werbematerial, Flugblättern usw..
- für Werbung (z.B. Werbeständer, Werbeveranstaltungen) von Nichtanliegern des betreffenden Straßenbereichs mit Ausnahme bei zugelassenen Veranstaltungen.
- für Verkaufsstände von Reisegewerbetreibenden und für Informationsstände, die z.B. der Mitglieder- oder Wirtschaftswerbung dienen.
§ 6 Gebühren
- Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist.
- Soweit im Gebührenverzeichnis Rahmensätze vorgesehen sind, ist die Gebühr im Einzelfall zu bemessen nach
- Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und
- dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners.
- Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, werden Gebühren unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Sondernutzung, des Ausmaßes der Einwirkung auf die Straße und auf den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Erlaubnisnehmers nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Sondernutzungen bemessen.
- Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und Längenmaße auf volle Quadratmeter oder Meter gerundet, soweit nicht die Maße im Gebührenverzeichnis exakt festgelegt sind.
- Für die Erlaubniserteilung wird neben den Sondernutzungsgebühren auch eine Verwaltungsgebühr nach dem Bayer. Kostengesetz erhoben.
- Bei Jahresgebühren werden für jedes angefangene Kalenderjahr anteilige Gebührenbeträge erhoben, dabei wird jeder Monat mit 1/12 des Jahresbetrages berechnet. Bei den Monats-, Wochen- und Tagesgebühren werden Bruchteile der Zeiteinheiten je Monat, Woche oder Tag auf die entsprechende volle Zeiteinheit aufgerundet.
- Der sich errechnende Gebührengesamtbetrag wird jeweils auf volle Euro aufgerundet.
- Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, werden unter Anwendung der in Abs. 2 festgelegten Grundsätze Sondernutzungsgebühren erhoben, die möglichst nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind.
§ 7 Gebührenschuldner
- Gebührenschuldner ist derjenige,
- dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt ist sowie dessen Rechtsnachfolger.
- der die Sondernutzung unerlaubt ausübt.
- Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei
- auf Zeit genehmigten Sondernutzungen bei Erteilung der Erlaubnis.
- über mehrere Jahre genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis, für die nachfolgenden Jahre jeweils zum 01. Juli.
§ 9 Gebührenerstattung
- Wird eine Sondernutzung vor Ablauf des Nutzungszeitraumes beendet oder aus Gründen, die nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten sind, widerrufen, so werden die über die tatsächliche Nutzung hinaus entrichteten Gebühren, für die noch nicht begonnenen Zeiteinheiten auf Antrag anteilig erstattet.
- Die Gebührenerstattung unterbleibt, wenn der zurückzuzahlende Betrag weniger als 10,00 Euro beträgt.
§ 10 Haftung
- Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten Sondernutzungsanlagen. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangen.
- Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Verpflichtete die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Stadt schriftlich anzuzeigen, wann die vorläufige Instandsetzung abgeschlossen ist und die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht. Er haftet bis zur endgültigen Wiederherstellung durch die Stadt.
- Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden an Sondernutzungsanlagen, es sei denn, dass den zuständigen Stellen oder Bediensteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
- Die Stadt haftet nicht für Vermögensnachteile, die dem Erlaubnisnehmer wegen des Widerrufs der Erlaubnis oder Gestattung oder deswegen entstehen, weil von der Erlaubnis nicht oder nur teilweise Gebrauch gemacht werden kann.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Straße ohne erforderlich Erlaubnis zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4 BayStrWG zuwiderhandelt, kann nach Art. 66 Nr. 2 BayStrWG mit Geldbuße belegt werden.
§ 12 Übergangsregelung
Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen.
§ 13 Inkrafttreten
- Die Satzung tritt am 01.06.2018 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren in der Stadt Schrobenhausen vom 22.09.1992 außer Kraft.
Anlage zu § 6 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum in der Stadt Schrobenhausen (Sondernutzungssatzung) vom 01.06.2018.
Gebührenverzeichnis
Tarif-Nr.
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Gegenstand der Sondernutzung
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Gebührenmaßstab
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Gebühr in Euro
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1
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Automaten aller Art und Auslage- und Schaukästen, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum ragen
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je qm Ansichtsfläche und je Jahr
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50 - 250
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2
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vorübergehende Aufstellung von Baubuden, Baugerüsten, Bauzäunen, Baumaschinen, Kränen, Containern sowie Lagerung von Gegenständen aller Art
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je qm und je Woche
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1 - 5
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3
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Gleisanlagen und -verlegungen
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je lfd. Meter und je Jahr
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30 - 50
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4
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Aufstellen von Tischen und Stühlen zum Verkauf von Waren, Speisen und Getränken
- bei Gaststätten
- bei Veranstaltungen
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je qm und je Monat
je qm und je Tag
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3 - 8
3 - 10
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5
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überirdische Leitungen
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je angefangene 100 m Länge und je Monat
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5 - 20
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6
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Masten, Pfosten (Reklamemasten, Fahnenmasten usw.)
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je Stück und je Jahr
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25 - 50
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7
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Schächte aller Art (Keller-, Licht- und Luftschächte usw.)
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je Stück und je Jahr
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8 - 15
|
8
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Treppen und Balkone, Erker usw.
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je Stück und je Jahr
|
15 - 50
|
9
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Schilder aller Art (Aushang- und Firmenschilder), Licht- und Leuchtreklame, Werbeanlagen, Nasenschilder etc.
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je Stück und je Jahr
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20 - 50
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10
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Schutzdächer, Sonnendächer, Markisen
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je qm und je Jahr
|
7 - 20
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11
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Verkaufsständer, Warenkisten, Warenkörbe und vergleichbare Verkaufseinrichtungen (z. B. für Kleidung, Obst und Gemüse, Zeitungen)
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je qm und je Jahr
|
15 - 50
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12
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Kundenstopper, Gehwegaufsteller, Plakataufsteller, Dreieckständer
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je Jahr
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25 - 75
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13
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vorübergehende Aufstellung von
- Plakattafeln oder
- Werbebannern zu Werbezwecken
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je angefangene Woche
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2 - 8
8 - 20
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14
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vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern, bei denen die Stadt Schrobenhausen oder die Stadtmarketing eG als Erlaubnisnehmer auftritt
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gebührenfrei
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15
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vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen
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gebührenfrei
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16
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vorübergehende Aufstellung von Plakattafeln oder Werbebannern mit Werbung für Veranstaltungen in umliegenden Gemeinden bzw. Städten, bei denen eine Gemeinde bzw. Stadt als Veranstalter auftritt
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gebührenfrei
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17
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Plakatwerbung politischer Parteien und zugelassener Wählergemeinschaften im Zeitraum von drei Monaten vor allgemeinen Wahlen, Volksentscheiden oder Bürgerentscheiden
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gebührenfrei
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18
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Plakatwerbung im Zusammenhang mit Volksbegehren oder Bürgerbegehren
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gebührenfrei
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19
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Informationsstände von politischen Parteien und Wählergemeinschaften, arbeitsrechtlichen Organisationen, ortsansässigen Vereinen, religiösen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen und sozialen oder der Brauchtumspflege dienenden Einrichtungen
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gebührenfrei
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20
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Zelte, Altäre, Fahnenmasten und sonstige bauaufsichtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus Anlass von religiösen und mildtätigen Veranstaltungen
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gebührenfrei
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung
Mit NEIN stimmten: SR Plöckl, Kauderer, Mühlpointner
Datenstand vom 04.04.2019 08:47 Uhr