Satzung über die Erhebung von Gebühren für die städt. Musikschule


Daten angezeigt aus Sitzung:  61. Sitzung des Stadtrates, 26.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 61. Sitzung des Stadtrates 26.02.2019 ö beschließend 4

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:

Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städt. Musikschule Schrobenhausen

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl S. 449), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1        Gebührenpflicht

Für den Besuch der Städt. Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2        Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die für den Unterricht angemeldeten Schüler, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren deren gesetzliche Vertreter.
§ 3        Gebührenarten und Gebührenhöhe
  1. Die Unterrichtsgebühren betragen
        Jahresgebühr
       
    1. Elementarunterricht                                                216,00 €

    1. Instrumentalunterricht:
ba)        Einzelunterricht 30 Minuten                                720,00 €
bb)        Erweiterung Einzelunterricht um 5 Minuten                        120,00 €
bc)        Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten                        360,00 €
bd)        Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten                        540,00 €
be)        Zweiergruppe 45 Minuten                                        540,00 €
bf)        Dreiergruppe 45 Minuten                                        360,00 €
bg) Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten                270,00 €

    1. Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten                        270,00 €

    1. Erwachsenenzuschlag                                        20 v.H. der Jahresgebühr

  1. Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.

  1. Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.
Die jährliche Gebühr hierfür beträgt:
       Neuwert bis €1000:                € 9 / Monat                bzw.        € 108 / Jahr
       Neuwert bis €1500:                € 11,50 / Monat        bzw.        € 138 / Jahr
       Neuwert über €1500:                € 14 / Monat                bzw.        € 168 / Jahr
Ausnahme für sogenannte „Mangelinstrumente“ (z.B. Tuba, Waldhorn, Oboe), mit Genehmigung der Schulleitung, für ein Schuljahr kostenlos.
  1. Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
  1. Unterricht im Hauptfach oder
  2. Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk

§ 4        Fälligkeit
Die Gebühren nach § 3 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.03. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig und werden durch Lastschrift abgebucht bzw. sind zu diesen Terminen an die Stadt Schrobenhausen zu überweisen."

§ 5        Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres
  1. Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.

  1. Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung des Musikschulleiters den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.

  1. Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung des Musikschulleiters wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.

  1. Der Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.

§ 6        Unterrichtsausfall
  1. Auf Veranlassung des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten ausgefallene Unterrichtsstunden sind gebührenpflichtig. Bei längerer Erkrankung des Schülers entfällt die Unterrichtsgebühr frühestens nach drei versäumten Unterrichtswochen auf schriftlichen Antrag für die Dauer der durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheit. Die Gebühr wird insoweit am Schuljahresende erstattet.

  1. Für Unterrichtsstunden, die wegen Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Lehrkraft ausgefallen sind, werden die Gebühren auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet, soweit keine Ersatzstunden angeboten wurden.

§ 7        Gebührenermäßigungen
  1. Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Unterricht teil, sind
  1. für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
  2. für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
  3. für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
  4. für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.
  1. Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.
  2. Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
  3.    Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklassen und Zusatzbuchungen  
von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 7 Abs. 1 gezählt.

§ 8        Gebührenerlass
Gebühren können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 9        Mitteilungspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.

§ 10        Inkrafttreten
  1. Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. September 2019 in Kraft.

  1. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 28.03.2014 in der Fassung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 01.09.2016 außer Kraft.


Schrobenhausen, XX.XX.2019
STADT SCHROBENHAUSEN

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 07:53 Uhr