Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  44. Sitzung des Stadtrates, 26.09.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 44. Sitzung des Stadtrates 26.09.2017 ö beschließend 8

Beschluss

Die Stadt Schrobenhausen erlässt auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 17 a Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der Stadt Schrobenhausen vom 07.02.2017:
§ 1
§ 14 Absatz 1 Buchstabe d der Satzung erhält folgende Fassung:
„d) Familienwahlgrabstätten        Länge 2,20 m, Breite 1,80 m bis 2,00 m“
§ 2
§ 19 Absatz 1 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

„Die Errichtung von Grabmalen (Grabsteine, Stelen sowie Liegesteinen) und sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabplatten) oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt Schrobenhausen.“
§ 3
§ 21 der Satzung erhält folgende Fassung: 
  1. „Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten
  1. Bei Kinderreihengrabstätten        Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
  2. Bei Reihengräbern                Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
  3. Einzelwahlgrabstätten        Höhe 1,20 m, Breite 1,00 m
  4. Familienwahlgrabstätten        Höhe 1,50 m, Breite 2,00 m
  5. Bei Urnenerdgrabstätten        Höhe 0,80 m, Breite 0,50 m
(2)        Stehende Grabsteine und Grabstelen (säulenartige Grabmale) dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
  1. Bei Einzelwahlgrabstätten                Höhe 1,50 m
  2. Bei Familienwahlgrabstätten                Höhe 1,60 m
  1. Bei Grabkreuzen aus Holz oder Schmiedeeisen sind folgende Maße einzuhalten:
  1. Höhe einschließlich Sockel        1,80 m
  2. Die Sockel müssen folgende Maße einhalten:
Höhe max. 0,40 m; Breite max. 0,60 m; Stärke max. 0,25 m
  1. Der Schriftsockel darf nicht breiter als die Ausladung des Kreuzes sein
  1. Die Anbringung einer Grabplatte ist grundsätzlich zulässig, wenn die Grababdeckung nicht mehr als 2/3 der Grabfläche überschreitet.“
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.04.2019 08:42 Uhr