Der Stadtrat der Stadt Schrobenhausen erlässt folgende Satzung:
Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Städtische Sing- und Musikschule Schrobenhausen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 4. April 1993 (GVBl.
S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Art. 10 b des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (GVBl S. 638), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Satzung:
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Teilnahme am Unterricht der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen erhebt die Stadt Schrobenhausen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Teilnehmenden als Gesamtschuldner bzw. die volljährigen Teilnehmenden selbst oder die juristische Person, welche die Teilnehmenden anmeldet. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebühren
Die Gebühr entsteht mit der endgültigen Aufnahme des Schülers in ein Unterrichtsangebot der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen. Für den Bereich „Musikalische Früherziehung“ gilt zusätzlich eine sechswöchige Probezeit für alle Schüler.
§ 4 Gebührenarten und Gebührenhöhe
- Die Unterrichtsgebühren betragen
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Jahresgebühr
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- Elementarunterricht
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227,00 €
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- Instrumentalunterricht:
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ba) Einzelunterricht 30 Minuten
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756,00 €
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bb) Einzelunterricht (14-tägig) 30 Minuten
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378,00 €
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bc) Einzelunterricht (14-tägig) 45 Minuten
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567,00 €
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bd) Zweiergruppe 45 Minuten
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567,00 €
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be) Dreiergruppe 45 Minuten
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378,00 €
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bf) Vierergruppe und größere Gruppen 45 Minuten
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283,50 €
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- Gruppenunterricht Bläserklasse 45 Minuten
(auch an Schulen)
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283,50 €
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- Erwachsenenzuschlag
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20 v. H. der Jahresgebühr
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- Der Erwachsenenzuschlag gilt ab Beginn der Volljährigkeit. Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose sind gegen Nachweis hiervon ausgenommen.
- Schüler des musischen Zweiges des Gymnasiums Schrobenhausen können über ihren Schulunterricht hinaus bis zu 23 zusätzliche Unterrichtsminuten an der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen zu folgenden Gebühren buchen:
- Aufstockung um 5 Minuten
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10,50 €
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- Aufstockung ab 5 Minuten um jede weitere Minute
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2,10 € pro Minute
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- Schuleigene Musikinstrumente können, soweit vorhanden, für die Dauer von höchstens drei Jahren an die Musikschüler vermietet werden. Für Schäden, die ein Schüler an seinem Mietinstrument verursacht, haftet der jeweilige Gebührenschuldner.
Die jährliche Gebühr hierfür beträgt:
Neuwert bis 300,00 €:
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5,25 € / Monat
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bzw. 63,00 € / Jahr
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Neuwert bis 1.000,00 €:
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9,45 € / Monat
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bzw. 113,40 € / Jahr
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Neuwert bis 1.500,00 €:
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12,08 € / Monat
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bzw. 144,90 € / Jahr
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Neuwert über 1.500,00 €:
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14,70 € / Monat
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bzw. 176,40 € / Jahr
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Ausnahme für sogenannte „Mangelinstrumente“ (z.B. Tuba, Waldhorn, Oboe), mit Genehmigung der Schulleitung, für ein Schuljahr kostenlos.
- Die Gebühren für den Unterricht in der Sing- und Instrumentalabteilung schließen folgende Leistungen mit ein:
- Unterricht im Hauptfach oder
- Elementarunterricht einschließlich Orff-Schulwerk
§ 5 Fälligkeit
Die Gebühren nach § 4 der Satzung sind pauschale Gebühren für jedes Schuljahr. Sie werden in drei gleichen Raten jeweils am 01.12., 01.04. und 01.07. eines jeden Schuljahres fällig.
§ 6 Beginn und Beendigung des Unterrichts während eines Schuljahres
- Beim Schuleintritt während des laufenden Schuljahres wird die Jahresgebühr anteilig erhoben. Sie wird ab dem 1. des Monats erhoben, in dem der Schüler am Unterricht teilnimmt und beträgt für jeden Monat ein Zwölftel der gesamten Jahresgebühr.
- Beendet ein Schüler vorzeitig mit Zustimmung der Musikschulleitung den Unterricht, so wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben.
- Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts ohne Zustimmung der Musikschulleitung wird die gesamte Jahresgebühr erhoben.
- Die Stadt Schrobenhausen kann Schüler, die die fälligen Gebühren trotz Mahnung innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht entrichtet haben, vom Unterricht ausschließen. In diesem Fall werden die gesamten Jahresgebühren erhoben.
§ 7 Unterrichtsausfall
- Vom Schüler oder dessen Erziehungsberechtigten verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückerstattung der Unterrichtsentgelte. Nur bei einer über dreiwöchigen, zusammenhängenden Erkrankung des Schülers während der Unterrichtszeit, werden die darüberhinausgehenden Unterrichtsentgelte bei krankheitsbedingter Verhinderung auf schriftlichen Antrag und Vorlage eines ärztlichen Attestes am Ende des Schuljahres erstattet.
- Fällt durch Krankheit, Kur, Erholungsaufenthalt, Fortbildung oder anderer dienstlicher Verpflichtungen von Lehrkräften der Unterricht aus, so wird ab der vierten ausgefallenen Unterrichtsstunde die Gebühr auf Antrag zum Schuljahresende zurückerstattet, soweit der Unterricht nicht nachgeholt wird.
- Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt, Ausrufung des Katastrophenfalls oder sonstigen Gründen, welche die Stadt Schrobenhausen nicht zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Nachholen der Stunden oder Erstattung der Gebühren. Bei Eintreten des Katastrophenfalls oder sonstiger Regelungen zur Schulschließung versuchen die Lehrkräfte der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen digitale Ersatzangebote für den Gesangs- und Instrumentalunterricht zu schaffen.
§ 8 Gebührenermäßigungen
- Nehmen mehrere Schüler aus einer Familie am gebührenpflichtigen Instrumentalunterricht teil, sind
- für das 1. Kind nach der Reihenfolge des Eintritts die vollen Gebühren,
- für das 2. Kind 75 % der vollen Gebühren,
- für das 3. Kind 50 % der vollen Gebühren und
- für das 4. und jedes weitere Kind 25 % der vollen Gebühren zu entrichten.
Belegt ein Schüler mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so gilt für jedes Fach die Ermäßigung nach Satz 1.
- Belegt ein Schüler, dem keine Ermäßigung nach Abs. 1 zusteht, mehrere Fächer des Instrumentalunterrichts, so sind für das 2. und jedes weitere Fach 75 % der vollen Gebühr zu entrichten.
- Gebührenermäßigungen werden vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
- Von den Gebührenermäßigungen ausgeschlossen sind die Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen, d.h. Mitglieder der Bläserklassen und Zusatzbuchungen von Schülern des musischen Zweigs des Gymnasiums Schrobenhausen werden nicht nach den Regelungen unter § 8 Abs. 1 gezählt.
§ 9 Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen
Gebührenschuldner können ganz oder zum Teil auf schriftlichen Antrag von den Gebühren befreit werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles für die Gebührenschuldner eine besondere (soziale) Härte bedeuten würde. Die Anträge müssen für jedes Schuljahr neu gestellt werden. Eine Gebührenbefreiung kann erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und Musikschule Schrobenhausen vorliegt.
§ 10 Mitteilungspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle Veränderungen der Verhältnisse, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sein können, der Musikschulleitung unverzüglich schriftlich zu melden und auf Verlangen darüber nähere Auskunft zu geben.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit Wirkung ab 1. Mai 2024 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Städt. Musikschule Schrobenhausen vom 20. Juli 2022 außer Kraft.
Schrobenhausen, den XX.XX.XXXX
STADT SCHROBENHAUSEN
Reisner
Erster Bürgermeister