Bauantrag auf Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss in eine 2-Zimmerwohnung; Bauort: Fl.Nr.965/28, Herrschinger Straße 2 in Seefeld; Bauantrag 67/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö Beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.965/28 mit einer Größe von 1.692 m² befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ist das Grundstück als „allgemeines Wohngebiet“ dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einzelgebäuden bebaut. Es handelt sich um eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Mit dem vorliegenden Bauantrag begehrt der der Antragsteller die Nutzungsänderung von Räumen im Untergeschoss in eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Die Belichtung und Belüftung der Räume ist vorhanden. Die vorgeschriebene Raumhöhe für Aufenthaltsräume von 2,40 m nach Art 45 BayBO wird im Zuge des Bauantrages dann hergestellt werden.

Der Stellplatznachweis für zwei neu zu errichtende Stellplätze im Innenhof der WEG liegt planerisch vor. An der Stelle der geplanten Stellplätze befindet sich derzeit eine Gartenfläche (vgl. Foto). Aus der vorgelegten Teilungserklärung zum Wohnungseigentum ergibt geht leider nicht hervor, ob die ausgewiesenen Stellplatzflächen sich im Sondereigentum des Antragstellers befinden oder wie als Gartenfläche üblich im Gemeinschaftseigentum. Es ergeht ein Hinweis an das Landratsamt in Starnberg, zu prüfen, ob die Stellplätze über den planerischen Nachweis hinaus auch zivilrechtlich zu verwirklichen sind.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Foto
 

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Nutzungsänderung in der Fassung 01.12.219 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der Stellplatznachweis zeichnerisch in den Eingabeplänen erbracht wurde, die tatsächliche Herstellbarkeit im Bereich des Gartens (vgl. Fotoanlage) ist aufgrund der Teilungserklärung allerdings nicht nachgewiesen. Es ist ungeklärt, ob der Gartenbereich im Sondereigentum des Antragstellers steht oder wie üblich Gemeinschaftseigentum.

Beschluss

Der Antrag auf Nutzungsänderung in der Fassung 01.12.219 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Es ergeht der Hinweis an das Landratsamt Starnberg, dass der Stellplatznachweis zeichnerisch in den Eingabeplänen erbracht wurde, die tatsächliche Herstellbarkeit im Bereich des Gartens (vgl. Fotoanlage) ist aufgrund der Teilungserklärung allerdings nicht nachgewiesen. Es ist ungeklärt, ob der Gartenbereich im Sondereigentum des Antragstellers steht oder wie üblich Gemeinschaftseigentum ist. Es wird gebeten, die Einhaltung der Raumhöhe nach Art. 45 Abs. 1 BayBo nachzuhalten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2019 09:52 Uhr