Bauantrag zur Errichtung einer Umzäung; Bauort: Fl.Nr.412, 413 , Nähe Erlinger Straße in Drößling; Bauantrag-Nr.12/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Die Grundstücke Fl.Nrn.412 und 413 der Gemarkung Drößling mit einer Größe von 10.931 m² und  12.837 m² sind dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Grundstücke als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Das Bauvorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es sich um eine landwirtschaftlich privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt.

Der zur Genehmigung beantragte Zaun besteht bereits. Das Landratsamt Starnberg hat den Zaun bereits zur Nachgenehmigung beanstandet. Es handelt sich nicht um einen verfahrensfreien Weidezaun nach Art. 57 Abs.1 Nr.7b BayBO, weil es sich nicht um eine offene und sockellose Einfriedung handelt.

Der Zaun ist straßenseitig mit einem massiven Doppelflügeltor (6,00 m x 2,00 m) an zwei betonierten Metallstehlen verschlossen. Die Höhe beträgt 2,00 m.  Die Länge beträgt 600 m. Abgesehen vom Tor, besteht der Zaun aus einem verzinkten Wildgatterknotengeflecht mit einer Stärke von 2,50 mm bis 3,00 mm. Der Zaun ist an 10 betonierten Stahlpfosten, 11 Betonpfosten sowie 96 sogn. Texas-Trading Stahlpfosten befestigt. Letztere werden ohne Fundament in den Boden gerammt.

Der Antragsteller macht geltend, dass er auf der Fläche nunmehr nicht nur in den warmen Monaten seine Kamerun-Schafe weiden will, sondern darüber hinaus ganzjährig auch Galloway Rinder. Dazu hat der Antragsteller neben seinem allgemeingültigen Landwirtschaftsabschluss auch noch einen Bestätigung zur Teilnahme am Grundlehrgang für tierische Erzeugung mit Schwerpunkt Rinderhaltung teilgenommen.

Der beantragte Zaun ist nach §35 Abs.1 Nr.1 BauGB nicht im Rahmen der Landwirtschaft genehmigungsfähig. Der Zaun  ist unverhältnismäßig und „dient“ damit nicht der Landwirtschaft. Aufwand und Ertrag müssen in einem positiven Verhältnis stehen in Abgrenzung zur Liebhaberei. Ausschließlich landwirtschaftliche Vorhaben sind aber im Außenbereich privilegiert zulässig. Dazu ist nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: M 1 K 87.5674 und 2 B 89.00149) erforderlich, dass „ein vernünftiger Landwirt-auch gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs- mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit gleicher Gestaltung und Ausstattung einen entsprechenden Betrieb einrichten würde“. „Ein vernünftiger Landwirt friedet – schon aus Kostengründen, aber auch mit Rücksicht auf das Niederwild und die optische Beeinträchtigung eines gut von der Straße einsehbaren (…)Tals- eine Viehweide nicht mit 2,00 m hohen (…) Maschendrahtzaun ein.“ „Er wählt dafür (…) möglicherweise einen Bohlenzaun(…) mit zwei Elektrodrähten zusätzlich(…).“ „Eine solche Konstruktion ist einfacher und stört in der Landschaft optisch und ökologisch weniger (…).“

Anlagen:
-Eingabepläne
-Fotos
-Zeugnis
Urteil Bay.VGH (Az.: M 1 K 87.5674 und 2 B 89.00149)

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2019 wird gem. § 35 BauGB nicht befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.03.2019 wird gem. § 35 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.06.2019 10:04 Uhr