Ergänzung der Straßenwidmung in der Stampfgasse um eine Teilfläche


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 04.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 04.02.2020 ö Beschließend 6

Sach- und Rechtslage

Im Rahmen der Genehmigung des Bauvorhabens zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage in der Stampfgasse wurde bei der Gemeinde Seefeld durch das Landratsamt Starnberg die Lage des Bauvorhabens an einer öffentlich befahrbaren Straße abgefragt.
Dabei    wurde festgestellt, dass ein großer Teilbereich der Stampfgasse zwischen der Uneringer Straße und der Stampfgasse als Querstraße bei der alten Mühle der Familie Huber nicht als Ortsstraße für den öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Vorliegend schlägt die Verwaltung deswegen vor, den in der Karte (vgl. Anlage) näher bezeichneten Straßenteil   als Ortsstraße gem. Art. 46 Nr.2 BayStrWG für den öffentlichen Verkehr offiziell zu widmen. Betroffen ist der bisherige Straßenkörper im Eigentum der Gemeinde, die Fl.Nr.122/21, für welche auch bisher schon mit 1.113 m² der Unterhalt von der Gemeinde übernommen wurde. Die Widmung ist unbedingt erforderlich, um die baurechtliche Erschließung der gemeindlichen Grundstücke in der Stampfgasse nach Art.4 BayBO im Hinblick auf eine zukünftige Bebauung zu sichern.
Die Fl.Nr.93/1 mit einer Größe von 52 m² gehört ebenfalls schon faktisch zum Straßenkörper, ist aber bereits gewidmet und gehört der Gemeinde.
Zusätzlich schlägt die Verwaltung vor eine Teilfläche des Gemeindegrundstücks Fl.Nr.139 und Teilbereiche der privaten Grundstücke Fl.Nr.122/23 und 81 mit der Zustimmung der Eigentümer zu widmen. Es handelt sich um eine Fläche von ca. 20,00 m². Damit würde die dauerhafte Zufahrbarkeit der Tiefgarage von der Ortsstraße Stampfgasse aus gewährleistet. Mit dem Eigentümer wird eine privatrechtliche Vereinbarung zum Unterhalt, insbesondere der Räum- und Streupflicht seitens der Verwaltung getroffen werden. Zusätzliche Pflichten oder Unterhaltskosten entstehen somit nicht.
Die Widmung wird von der Verwaltung vollzogen und bekanntgemacht, sobald mit der Zustimmung der Grundstückseigentümer die formellen Voraussetzungen nach Art.6 Abs.3 BayStrWG erfüllt sind.
Die Widmung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates, da es sich nicht um ein laufendes Geschäft in der Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters handelt.
Durch die Widmung wird die Straße für die Allgemeinheit freigegeben
Anlagen:
  • Grundstücksübersicht

Detailansicht Fl.Nr.139, 122/23,81 Oberalting Seefeld

Beschluss

Die in der Kartendarstellung beschriebene Wegfläche wird zur bereits bestehenden Ortsstraße im Sinne Art . 46 Nr.2 BayStrWG mit dem Namen „Stampfgasse“ gewidmet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.10.2020 13:10 Uhr