Bauantrag zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten; Bauort: Fl.Nr.470/35, Wörthseestraße 53, Hechendorf; Bauantrag-Nr.11/2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 03.03.2020 ö Beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Das Baugrundstück Fl.Nr.470/35 hat eine Größe von 2350 m². Dazu gehört das Grundstück Fl.Nr.915 als unmittelbarer Seezugang zum Wörthsee mit einer Größe von 290m². Das Grundstück Fl.Nr.915 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wörthseeufer“ als private Grünfläche im Landschaftsschutzgebiet. Das eigentliche Baugrundstück Fl.Nr.470/35 liegt hingegen nicht im Bereich des Bebauungsplans. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Zusätzlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Westlicher Teil im Landkreis Starnberg“. Es gilt somit hinsichtlich der Vegetation ein Veränderungsverbot. Bei der Genehmigung des Bauvorhabens ist deswegen zwingend die Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt in Starnberg zu beteiligen, um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vom Landschaftsschutz zu genehmigen.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Holzwohnhaus mit einer Grundfläche (GR) von rund (108 m²) bebaut, welches als Ferien-/Wochenendhaus genutzt wird. Das Gebäude ist im Rahmen des Bauantrags zum Abriss vorgesehen.

Der vorliegende Bauantrag sieht den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einen Carport vor. Geplant ist das Mehrfamilienhaus in den Ausmaßen 20,00 m x ca. 14,70 m mit einer Bebauung UG, EG, OG. Die Geschosse springen seeseitig gestaffelt zurück. Die überbaute Grundfläche für das Gebäude beträgt zzgl. der Terrassenflächen im UG 341,60 m². dies entspricht einer GRZ 1 von 0,13. Insgesamt beträgt die versiegelte Fläche mit Carport, Bootshaus (Bestand) Zuwegungen und sonstigen überdeckten Flächen 774,80 m², mithin grundstücksbezogen eine GRZ 2 von 0,29. Die Wandhöhe vom geplanten Gelände beträgt seeseitig 9,35 m und straßenseitig 6,45 m. Das Gebäude ist mit einem Flachdach geplant. Zusätzlich entsteht im natürlich abfallenden Hang versenkt, ein Carport mit 5 Stellplätzen, ein Behindertenparkplatz unmittelbar vor dem Haus und in einer Bestandsgarage werden weitere zwei Stellplätze genutzt. Das bestehende Nebengebäude wird für die Müllaufbewahrung und zum Abstellen von Fahrrädern genutzt. Die Nutzung der Bestandsgarage und des bestehenden Nebengebäudes soll die Versiegelung neuer Flächen abschwächen.

Das Bauvorhaben fügt sich nach § 34 BauGB in die bereits vorhandene Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft in der Wörthseestraße ein. Referenzobjekt ist das Mehrfamilienhaus Wörthseestraße 61, Fl.Nr.470/23 in Hechendorf. Die Abmessungen dieses Gebäudes betragen 20,00 m x 15,80 m. Die Höhenentwicklung ist in einem gesonderten Plan mit blauer Linie dargestellt. Hieraus wird ersichtlich, dass im vorliegenden Bauantrag das Gebäude kein zusätzliches Laternengeschoss aufweist. Auch ist die Baumasse geringer, weil das Referenzobjekt keine nach vom See zurückweichenden Staffelgeschosse hat. Die GRZ 1 des Referenzobjekts beträgt 0,14 und die GRZ 2 0,33.

Der Carport ist bewusst in den seeseitig abfallenden Hang integriert worden, damit dieser nicht von der Straße aus beim Blick Richtung See in Erscheinung tritt, und um den bestehenden Waldcharakter auf dem straßenseitigen Teil des Grundstücks nicht zu zerstören. Die Bäume im straßenseitigen Teil des Grundstücks bleiben sämtlich bestehen.

Im Bereich des Baufeldes werden eine Fichte und eine Weißtanne zur Fällung beantragt. Eine Rotbuche ist ebenfalls nicht zu erhalten, soll aber zumindest als Torso und Totholzhabitat bestehen bleiben. Die beiden Nadelbäume sind nicht aufgrund der Baumschutzverordnung der Gemeinde Seefeld geschützt. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Starnberg kann eine Ausnahmegenehmigung vom Veränderungsverbot im Landschaftsschutzgebiet erteilen. Die Rotbuche ist nach der gemeindlichen Baumschutzverordnung geschützt. Nach § 6 Nr.1b in Verbindung mit Nr. 2 a kann eine Einzelfallgenehmigung zur Fällung erteilt werden, wenn ein Anspruch auf eine Baugenehmigung besteht. Da sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB einfügt, besteht vorliegend ein Baurecht. Die Antragstellerin hat zudem die Ersatzpflanzung einer Birke als Großbaum in der Nähe des Sees angeboten. Die Rotbuche soll als Totholzhabitat zudem einen ökologischen Ausgleich schaffen. Als weitere Ersatzpflanzungen in normaler Baumschulgröße sind eine Stieleiche, eine Waldkiefer und zwei Eisenholzbäume seitens der Landschaftsarchitektin vorgeschlagen worden.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Nachweis des Einfügens § 34 BauGB

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 17.02.2020 fügt sich nach §34 BauGB ein.

Die Gemeinde Seefeld kann eine Einzelfallgenehmigung nach § 6 Nr.1b in Verbindung mit Nr. 2 a der gemeindlichen Baumschutzverordnung erteilen, weil  sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB einfügt und somit ein Anspruch auf Genehmigung besteht sowie  die verschiedenen Maßnahmen der Ersatzpflanzung eines Großbaums, weiterer vier Bäume  und der Erhalt des Stammtorsos der Rotbuche als ökologischer Ausgleich geeignet sind. In einer summierenden Vergleichsbetrachtung sind die Ersatzmaßnahmen auch angemessen für die Zukunft einen Ausgleich für die Fällungen zu bieten.

Sitzungsverlauf:  

Der Bauausschuss ist der Ansicht, dass sich das Bauvorhaben nach §34 BauGB nicht in die vorhandene Umgebungsbebauung einfügt.

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung vom 17.02.2020 fügt sich nach §34 BauGB ein.

Die Gemeinde Seefeld kann eine Einzelfallgenehmigung nach § 6 Nr.1b in Verbindung mit Nr. 2 a der gemeindlichen Baumschutzverordnung erteilen, weil  sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB einfügt und somit ein Anspruch auf Genehmigung besteht sowie  die verschiedenen Maßnahmen der Ersatzpflanzung eines Großbaums, weiterer vier Bäume  und der Erhalt des Stammtorsos der Rotbuche als ökologischer Ausgleich geeignet sind. In einer summierenden Vergleichsbetrachtung sind die Ersatzmaßnahmen auch angemessen für die Zukunft einen Ausgleich für die Fällungen zu bieten.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Datenstand vom 28.05.2020 08:00 Uhr