1. Änderung des Bebauungsplanes "Spitzstraße"; Änderungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 02.03.2021 ö 8

Sach- und Rechtslage

In den rückwärtigen Gartenbereichen des Einheimischenmodells am Höhenrücken wurden zwischen den Terrassen der meisten Doppel- und Reihenhausgrundstücke Sichtschutzwände durch die Anwohner errichtet. Um eine durchgängige Besonnung und Belüftung zu gewährleisten und der ohnehin sehr dichten Bebauung einen etwas offeneren Charakter zu verleihen, ist die Installierung derartiger Sichtschutzvorrichtungen im rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Spitzstraße“ i.d.F. vom 04.04.2017 allerdings nicht vorgesehen. 

Es ist aber durchaus verständlich, dass die Anwohner zum Schutz der Privatsphäre zumindest im Terrassenbereich eine gewisse optische Abschirmung zum Nachbarn wünschen. Nach den derzeitigen Vorgaben des Bebauungsplanes ist dies aber nicht möglich, so dass die bestehenden Sichtschutzwände eigentlich zurückgebaut werden müssten.

Die Verwaltung schlägt daher vor, den Bebauungsplan „Spitzstraße“ zu ändern und durch eine Festsetzung zur Zulässigkeit von Sichtschutzeinrichtungen zwischen den Terrassen der Doppel- und Reihenhäuser zu ergänzen. Die Zulässigkeit sollte allerdings auf geeignete Mindestmaße beschränkt werden, damit der offene Charakter im Wesentlichen gewahrt bleiben kann.

Die Änderung des Bebauungsplanes kann im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erfolgen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Im vereinfachten Verfahren wird die Verfahrensdauer reduziert, da von der frühzeitigen Beteiligung, der Umweltprüfung und dem Umweltbericht, der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung abgesehen werden kann. Die Eingriffsregelung wird ebenfalls ausgesetzt, da zu erwartende Eingriffe als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten. 

Sitzungsverlauf

Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. auch bei anderen Festsetzungen der Bedarf einer Anpassung bestehen könnte (z.B. im Bereich der vom SeeKU geplanten Mehrfamilienhausbebauung) und sich somit die Frage stellt, ob dies ebenfalls in die Bebauungsplanänderung integriert werden sollte. Da im gegenwärtigen Fall aufgrund bereits aufgetretener Nachbarschaftsstreitigkeiten ein höherer Zeitdruck besteht und sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen hält, soll sich das gegenwärtige Verfahren auf die Anpassung der Trennwände beschränken und weitere eventuell auftretende Änderungserfordernisse in einem separaten Verfahren abgewickelt werden. 

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Spitzstraße“ für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen. 

2.        Der Änderungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.10.2022 10:34 Uhr