Baugrundstück:
- Fl.Nr.21 in Unering (2.509 m²)
Planungsrechtliche Grundlage:
- § 35 BauGB
Beschreibung des Bauvorhabens:
- Errichtung eines Wohngebäudes mit angeschlossener Doppelgarage
- dazu vier Fragen:
1. Ist ein Baukörper in den Abmessungen 10,00m x 13,00m und der daraus resultierenden Grundfläche von 130m² auf dem Grundstück planungsrechtlich zulässig?
2. Ist die im Schnitt dargestellte Wandhöhe von 6,37m, mit 2 Vollgeschossen EG und OG, DG kein Vollgeschoss, planungsrechtlich zulässig?
3. Ist die Dachform mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30 Grad planungsrechtlich zulässig?
4. Ist die im Schnitt dargestellte Firsthöhe von 9,255m planungsrechtlich zulässig?
Baurechtliche Beurteilung:
- Im Zuge der Bearbeitung des Antrags auf Vorbescheid wurde vorab ein Ortstermin mit dem zuständigen Baubereich des Landratsamt Starnberg durchgeführt. Nach zusätzlicher interner Begutachtung durch die Fach- und Geschäftsbereichsleitung wurde das Grundstück als Außenbereich nach § 35 BauGB beurteilt.
Danach können die sich südöstlich und südlich befindlichen landwirtschaftlichen Gebäude nicht als maßstabsbildende Bebauung nach §34 BauGB herangezogen werden, sie sind quasi wegzudenken. Der Außenbereich „flutet“ dann bis an die bestehenden Hauskanten der Bestandsgebäude Fl.Nr21 und 241/2 der Gemarkung Unering heran.
- Daher sind alle Fragestellungen insgesamt negativ zu beurteilen, weil sie eine planungsrechtliche Beurteilung des Grundstücks nach § 34 BauGB zugrunde legen. Anhaltspunkte für eine Privilegierung des Antragstellers im Sinne § 35 Abs.1 oder 2 BauGB liegen nicht vor.
Anlagen:
- Eingabepläne
- Luftbild